Schönen Guten Morgen,
wir haben hier einen Kunden (1), der seinen Kunden (2) eine Lohnoptimierungs- APP) Dienstleistung anbietet. Die Kunden können sich hier verschiedene Entgeltbestandteile für Ihre Arbeitnehmer aussuchen. Unter anderem auch eine Betriebliche Krankenzusatzversicherung. Hier war jetzt die Frage ob der Kunde (1) auch die Steuer in den Fällen §37b und § 40 (1) EStG abführen kann, also quasi für den Kunden (2) abführen kann. Ich weiß nicht wo ich da im Gesetz suchen soll, evtl. §38 EStG? In Sachen Fahrrad Übereignung Leasinggeber an Arbeitnehmer funkitioniert §37b EStG ja auch, also das der Leasinggeber statt Arbeitgeber die Steuer übernimmt und abführt. Ich würde aber vermuten das es daran liegt, weil das Fahrrad im Eigentum des Leasinggebers steht und die Steuer halt vom Zuwendenden abgeführt werden muss.
Können Sie mir helfen?