Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Übernahme der Lohnsteuer aus Haftungsbescheid für den Arbeitnehmer

    Von: Kluge am 25.02.2026

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    können Sie bestätigen, dass die Übernahme der Lohnsteuer aus einem Haftungsbescheid der Lst-AP durch den AG ein Nettolohnbezug für den AN darstellt, welcher wieder Lohnsteuer- und SV-Pflicht auslöst? Der Bescheid der Lst-AP wiederum wird zur Auswertung an die KK übersandt.


    Wie verhält es sich dann mit dem Anteil der AN-Beiträge zur SV. Stellt dies wiederum ebenfalls ein Nettolohnbezug dar? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Kluge


    02

    Von: Fachexperte für Steuerrecht am 25.02.2026

    Sehr geehrter Fragesteller,

    die finanzielle Übernahme der Lohnsteuerbelastung durch den Arbeitgeber ist nach den allgemeinen Vorgaben als (ihrerseits lohnsteuerpflichtige) Vergütung arbeitgeberseits zu beurteilen und wiederum lohnsteuerpflichtig. Zu Fragen der SV-Beiträge bitten wir, die Fachexperten Sozialversicherung zu befragen.

    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Steuerrecht

    Themenbereich:


    Steuerrecht


     

  • 02
    RE: Übernahme der Lohnsteuer aus Haftungsbescheid für den Arbeitnehmer

    Hallo Kluge,

    die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer aus einem Haftungsbescheid stellt als  weitere “Geldzuwendung“ einen geldwerter Vorteil im Sinne der Sozialversicherung dar (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV).
     
    Sofern der Arbeitnehmer nicht mit Beiträgen belastet werden soll und der Arbeitgeber diese übernimmt, sind nach unserem Verständnis von diesen „weiteren Geldzuwendungen“ so lange Beiträge (zu Lasten des Arbeitgebers) zu berechnen, bis der Wert NULL erreicht ist. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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