Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Übergangsbereich/Midijob

    Hallo,

    ich habe eine Arbeitnehmerin in einem Midijob, als über 556 Euro verdienst. Im August ist es allerding so, dass Sie aufgrund geringerer Stundenanzahl unter 556 Euro verdient. Muss ich die Arbeitnehmerin nun für diesen einen Monat als Minjob abrechnen und dann im nächsten Monat wieder als Midijob? Oder ist es möglich die Grenze einmalig zu unterschreiten?. Vielen Dank für eine Rückmeldung.

     

  • 02
    RE: Übergangsbereich/Midijob

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich zwischen 556,01 € und 2.000,00 € liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.  
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (für max.12 Monate) zu beurteilen. 
     
    Hierbei gelten nicht die gleichen Maßstäbe wie bei der Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Überschreitung von max. 2 Kalendermonaten).
     
    Bei Beschäftigungen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch in einzelnen Monaten die Grenzen über- oder unterschreitet (z. B. schwankendes Arbeitsentgelt, Einmalzahlungen), kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach den Regelungen des Übergangsbereichs berechnet werden.
     
    In den Monaten des Überschreitens der oberen Grenze des Übergangsbereichs von 2.000,00 Euro sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen.
     
    In den Monaten des Unterschreitens der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 556,01 Euro ist für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme „BE“ das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem „Faktor F“ (im Jahr 2025: 0,6683) zu multiplizieren.
     
    Die entsprechende Formel für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme lautet demnach:
     
    BE = tatsächliches Arbeitsentgelt x F

    Eine Ummeldung ist nicht vorzunehmen, wenn die neue Prognose ergibt, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt weiterhin im Übergangsbereich liegt.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.