Sehr geehrte Dalmen und Herren,
bislang galt für den Übergangsbereich, dass der Verdienst von 15.600,00 € im Jahr nicht überschritten werden durfte.
Welche Jahressumm gilt für 2022?
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Sehr geehrte Dalmen und Herren,
bislang galt für den Übergangsbereich, dass der Verdienst von 15.600,00 € im Jahr nicht überschritten werden durfte.
Welche Jahressumm gilt für 2022?
Guten Tag,
für das Jahr 2021 lag der Übergangsbereich durch die Anhebung zum 01.10.2022 von 1.300 auf 1.600 Euro bei 16.500 Euro.
Die Anhebung zum 01.01.2023 auf 2.000 Euro/Monat führt– wenn die Grenze von 2.000 Euro nicht neuerlich verändert wird – zu einer Verdienstgrenze von 24.000 Euro (12 x 2.000)
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
mir ist dann leider nicht ganz klar ob ich bei den bestehenden Beschäftigungsverhältnissen für das Jahr 2022 den Jahreswert als Grundlage für die Prüfung heranziehen muss oder die vorausschauende Betrachtung ab dem 01. Oktober 2022 gilt.
Guten Tag,
bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Arbeitsentgelt ab 01.10.2022 zwischen 520,01 und 1.600,00 Euro) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (12 Monate, z.B. 01.10.2022 bis 30.09.2023) angesehen. Die Entgelte aus dem Beschäftigungszeitraum vor dem 30.09.2022 bleiben für die bei der nun vorzunehmenden Beurteilung außen vor.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Regelungen sind ab dem 01.10.2022 die Regelungen im Übergangsbereichs zwingend anzuwenden.
Zum 01.01.2023 wird die obere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 1.600,00 Euro auf 2.000,00 Euro erhöht. Wir empfehlen Ihnen zum Jahreswechsel eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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