Expertenforum - Übergangsbereich und weiteres Einkommen

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Übergangsbereich und weiteres Einkommen

    Hallo Experten-Team,


    wir haben heute Fragen zum Übergangsbereich bei weiterem Einkommen.


    Das Entgelt aus mehreren steuerpflichtigen Beschäftigungen ist für die Beurteilung nach den Regelungen des Übergangsbereichs zusammenzurechnen.


    Wie verhält es sich, wenn neben einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich eine Selbständigkeit, freiberufliche Tätigkeit oder geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird? Diese werden für die Beurteilung nicht hinzugerechnet, richtig?


    Sollte ein Mitarbeitender neben seinem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung oder eine Pension (z. B. Deutsche Post) beziehen, wie verhält sich dann die Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs?


    Besten Dank für Ihr Feedback und freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: Übergangsbereich und weiteres Einkommen

    Guten Tag,
     
    die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die hieraus insgesamt erzielten Arbeitsentgelte regelmäßig im Übergangsbereich von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro liegen.
     
    Werden mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind für die Prüfung des Anwendungsbereichs des Übergangsbereichs nur die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, die aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden.

    Arbeitsentgelte aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls sind die Einkünfte, die aus einer selbstständigen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit erzielt werden, nicht mit zu berücksichtigen.

    Renteneinkünfte oder Pensionen sind hierbei ebenso nicht mit zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.