Guten Tag, für die Prüfung, ob das Einkommen (monatlich 1640 €) eines Werkstudenten in den Übergangsbereich fällt, teilte der Betroffene mit, dass er neben der Tätigkeit bei uns, noch eine geringfügige Beschäftigung bis 556 € ausübt. Ist es korrekt, dass bei Vorliegen von nur einer Beschäftigung innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze, das Einkommen daraus nicht zu den Einkünften von 1640 € addiert wird und somit im vorliegenden Fall der Übergangsbereich anzuwenden ist?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen ZB Entgelt