Guten Tag,
muss bei mehreren Beschäftigungen im Übergangsbereich das Arbeitsentgelt aus der weiteren Beschäftigung angerechnet werden? Und durch das addieren der Arbeitsentgelte kann die Anwendung des Übergangsbereichs ausgeschlossen sein?
Fachportal für Arbeitgeber
Kontakt zur AOK
Die Kontaktdaten der AOK unterscheiden sich regional. Bitte wählen Sie Ihre regionale AOK aus, um die passenden Kontaktinformationen zu erhalten.
Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.
Guten Tag,
muss bei mehreren Beschäftigungen im Übergangsbereich das Arbeitsentgelt aus der weiteren Beschäftigung angerechnet werden? Und durch das addieren der Arbeitsentgelte kann die Anwendung des Übergangsbereichs ausgeschlossen sein?
Guten Tag,
die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die hieraus insgesamt erzielten Arbeitsentgelte regelmäßig im Übergangsbereich von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro liegen.
Werden mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind für die Prüfung des Anwendungsbereichs des Übergangsbereichs nur die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, die aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden. Arbeitsentgelte aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls sind die Einkünfte, die aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt werden, nicht mit zu berücksichtigen.
Sofern es sich in Ihrem Sachverhalt also um versicherungspflichte Beschäftigungsverhältnisse handelt, sind die Entgelte zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung ein Entgelt von über 2000 EUR, finden die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich keine Anwendung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Um ein neues Thema im Expertenforum zu eröffnen, müssen Sie sich im AOK Fachportal für Arbeitgeber einloggen.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service