Expertenforum - Übergangsbereich bei Versorgungsbezügen

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  • 01
    Übergangsbereich bei Versorgungsbezügen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben hier folgenden Fall:

    eine pensonierte Beamtin, die Versorgungsbezüge (Stkl. 1) erhält, arbeitet nebenberuflich (Stkl. 6) und erhält ca. 1600€ monatlich.

    Wie sind hier die Regelungen für den Übergangsbereich:

    Muss dieser hier angewendet werden?

    Darf er angewendet werden?

    Darf er nicht angewendet werden?


    Herzlichen Dank für eine Antwort,

    mit freundlichen Grüßen

    Ch. Zachmeier

  • 02
    RE: Übergangsbereich bei Versorgungsbezügen

    Bzw. Nachtrag und Präzisierung: in diesem Fall möchte die Beamtin gern auf die Anwendung des Übergangsbereichs verzichten, weil sie hofft, dadurch höhere Rentenbezüge in der gesetzlichen Rente zu erhalten. Ist das möglich? Ist die Nicht-Anwendung des Übergangsbereichs auf Wunsch des Angestellten möglich?

    Also

    Frage 1: zählt die Kombination Versorgungsbezüge + sv.pflichtigte Anstellung als Mehrfachbeschäftigung?

    Frage 2: ist ein Aussetzen der Übergangsregelung auf Wunsch des Beschäftigten möglich?

  • 03
    RE: Übergangsbereich bei Versorgungsbezügen

    Hallo Ch. Zachmeier,
     
    die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Übergangsbereich von 538,01 EUR bis 2000,00 EUR liegt. Für die Prüfung der Anwendung des Übergangsbereichs sind ausschließlich die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, die aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden.
    Sofern die Voraussetzungen des Übergangsbereichs vorliegen, sind diese anzuwenden.
    Ein Verzicht auf die Anwendung des Übergangsbereichs ist nicht möglich.

    In der Rentenversicherung richtet sich die Höhe der Rentenansprüche grundsätzlich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Für die Rentenberechnung wird für Beschäftigte im Übergangsbereich allerdings das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Das heißt, dass sich aufgrund des reduzierten Arbeitnehmerbeitrags keine reduzierten Rentenanwartschaften ergeben.
     
    Eine Mehrfachbeschäftigung im Sinne der Sozialversicherung liegt in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht vor.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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