Expertenforum - Übergangsbereich bei schwankenden Entgelt

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  • 01
    Übergangsbereich bei schwankenden Entgelt

    Guten Tag,

    ein Mitarbeiter im Gastronomiebetrieb erhält Stundenlohn.

    Es ist pro Monat einige Male über 2000,- Euro und einige Male auch darunter.

    Bei Einstellung wurde vereinbart, monatliche Stunden, wie diese anfallen.

    Kann der Mitarbeiter im Übergangsbereich abgerechnet werden?

    Sobald er über 2000,- Euro kommt, wird ja die normale SV-Berechnung vorgenommen.


    Vielen Dank für Ihre Auskunft.

  • 02
    RE: Übergangsbereich bei schwankenden Entgelt

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln.
    Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmer von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen; bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden.
     
    Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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