Expertenforum - Übergangsbereich

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  • 01
    Übergangsbereich

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    betreffend dem Übergangsbereich haben wir bereits Informationen eingeholt.

    Es heist, dass bei jeder Änderung vorausschauen für ein Jahr eine neue Beurteilung vorzunehmen ist.


    Wir haben eine Fallkonstallation, wo uns die Umsetzung jedoch noch etwas unklar ist.


    Die Mitarbeiterin hat

    reguläres Entgelt: 819,66 €

    Jobrad 0,25 %: 11,00 €

    Entgeltumwandlung Jobrad: 151,27 €

    VL Anteil: 1,36 €

    Gesamt: 680,75 €


    Sie ist somit eindeutig im Übergangsbereich.


    Die Mitarbeiterin lässt sich für den Zeitraum Januar - Juni Stunden auszahlen, so dass sich das Entgeld wie folgt ändert:

    reguläres Entgelt: 1639,32 €

    Jobrad 0,25 %: 11,00 €

    Entgeltumwandlung Jobrad: 151,27 €

    Auszahlung Plusstunden: 753,92 €

    VL Anteil: 2,73 €

    Gesamt: 2255,70 €


    Unklar ist jedoch, wie die Entgeltbestandteile vom Jobrad mit zu berücksichtigen sind. Ist die Entgeltumwandlung entsprechend der Beurteilung in Abzug zu bringen?


    1. Was ist unter "Änderung" alles zu verstehen. Handelt es sich hierbei um rein vertragliche Änderungen wie Arbeitszeit, Jobrad etc.?


    2. Die auszahlung von Plusstunden kann in unterschiedlichen Monaten erfolgen, was oftmals nicht vorhersehbar ist. Muss mit Auszahlung der Stunden erneut eine vorausschauende Betrachtung für ein Jahr vorgenommen werden?


    3. Wie verhält es sich in diesem Beispielfall, wenn die Mitarbeiterin sich für die Zeit vom Januar - Juni Plusstunden auszahlen lässt und hier erstmal nicht in den Übergangsbereich fällt.

    Nehme ich eine Beurteilung ab Januar vor, so wäre sie im allgemeinen noch knapp im Übergangsbereich. Schaue ich jedoch die Monate Januar - Juni an, so ist sie nicht im Übergangsbereich.


    Welcher Zeitraum ist hier für die Beurteilung vom Übergangsbereich heranzuziehen.

    Wie ist die richtige Vorgehensweise vom Blickwinkel eine Beurteilung vorzunehmen.

    Für die Beurteilung ist das reguläre Entgelt heranzuziehen.


    4. Wenn eine Änderung in der Tarifstufe zum 01.10.2025 ansteht, ist diese bei der vorausschauenden Betrachtung bereits mit einzubeziehen oder ist die neue Beurteilung ab Zeitpunkt der Umsetzung (10.2025) neu vorzunehmen.


    5. Entsprechend gleiche Fragestellung im Zusammenhang einer rückwirkenden Tariferhöhung.

    --> Abänderung Rückwirkend oder mit tatsächlicher Umsetzung vom Tarifvertrag


    6. Werden SVpflichtige ZVK Bestandteile bei der Berechnung zum Übergangsbereich mit einberechnet?


    Danke vorab.


     

  • 02
    RE: Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die hieraus insgesamt erzielten Arbeitsentgelte regelmäßig im Übergangsbereich von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro liegen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache), selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder erst später zahlt.
     
    Dabei bleiben steuerfreie Einnahmen im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) unberücksichtigt. Dies gilt ebenfalls für Entgeltumwandlung bei Fahrradleasing. Hier wird bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes im Sinne des Übergangsbereiches nur der geldwerte Vorteil berücksichtigt.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Stimmt diese Prognose mit dem späteren Verlauf infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend. Allerdings kann die nicht zutreffende Prognose Anlass für eine neue Prüfung und – wiederum vorausschauende – Betrachtung sein.
     
    Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist insofern nach denselben Grundsätzen zu ermitteln wie bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV und bei der Feststellung der Krankenversicherungsfreiheit von Arbeitnehmern wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V.
     
    Bei Beschäftigungen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch dessen Obergrenze überschreitet (z. B. durch Einmalzahlungen), kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme (§ 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV) nicht nach der Berechnungsformel berechnet werden.
     
    In Ihrem ersten Fall liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, da das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 556,01 EUR bis 2.000,00 EUR beträgt.
     
    Zu 1: Unter Änderungen sind alle Veränderungen in den Verhältnissen gemeint, die eine Entgeltänderung zur Folge haben, z.B. Erhöhung oder Reduzierung der Arbeitsentgelte, Tariferhöhungen etc.
     
    Zu 2: Bei der Auszahlung von Überstunden handelt es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip). Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Eine erneute Betrachtung ist hierbei nicht erforderlich.
     
    Zu 3: Jede Änderung des Arbeitsentgelts hat eine neue Prognoseerstellung zur Folge. Die Prognose kann immer nur die zu diesem Zeitpunkt bekannten Arbeitsentgelte berücksichtigen. Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen für die Beurteilung des Übergangsbereichs regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung (z. B. Erhöhung oder Reduzierung der Arbeitsentgelte – hier durch die Auszahlung von Plusstunden) in den Verhältnissen im Wege einer vorausschauenden Betrachtung auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts (z. B. eine Entgelterhöhung aus Anlass einer bereits feststehenden Tariferhöhung) erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
    Sollte entgegen der Prognose die maßgebliche Grenze überschritten worden sein, erfolgt eine Umstellung grundsätzlich zukunftsbezogen.
     
    Zu 4 und 5: Änderungen des Arbeitsentgelts (z. B. Entgelterhöhung aus Anlass einer bereits feststehenden Tariferhöhung) dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht. Somit ist die Erhöhung erst ab dem 01.10.2025 zu berücksichtigen. Mit der Tariferhöhung ist eine neue Beurteilung vorzunehmen. Entscheidend ist immer ab wann der Anspruch für die Erhöhung (z.B. bei rückwirkenden Änderungen) des Gehalts entsteht, zu dem Zeitpunkt ist eine neue Berechnung für ein Zeitjahr vorzunehmen.
    Zu 6: Der beitragspflichtige Bestandteil der ZVK-Umlage ist bei der Ermittlung des maßgebenden Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    In unserer Rechtsdatenbank | AOK-Arbeitgeberservice finden Sie das Rundschreiben samt Beispielen zu den versicherungs-, melde- und beitragsrechtlichen Behandlungen von Beschäftigungen im Übergangsbereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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