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  • 01
    Übergangsbereich

    Hallo,

    eine Frage, ein AN, der seit 2010 beschäftigt ist, hatte einen unbezahlten Urlaub vom 01.03.2020 bis 31.07.2023. Ab 01.08.2023 war er wieder beschäftigt, aber nur in Teilzeit. Er verdiente im Jahr 2023 mtl. 500 Euro. Meine Frage hätten für diesen AN die damaligen Bestandsschutzregelungen bis 31.12.2023 gegolten? Oder hätte er dazu am 30.09.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520 Euro haben müssen? Mir ist zwar klar, dass die Bestandsschutzregelungen nur anwendbar sind, wenn eine Beschäftigung vor dem 01.10.22 begonnen hat, aber wie ist das hier mit dem unbezahlten Urlaub zu sehen, arbeitsrechtlich war er beschäftigt, sozialversicherungsrechtlich nicht. Deshalb meine Frage, ob für diesen AN grds. die Bestandsschutzregelungen bis 31.12.23 anwendbar gewesen wären. Ich gehe aber davon aus, dass hier die Bestandsschutzregelungen nicht anzuwenden gewesen wären und es sich dadurch um einen Minijob handelt. Liege ich damit richtig?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Übergangsbereich

    Hallo Herr Becker,
     
    durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 auf 520,00 € wurde zum Zeitpunkt 01.10.2022 Personen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520,00 € grundsätzlich ein Bestandsschutz der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis längstens 31.12.2023 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eingeräumt.
     
    Davon ausgehend, dass zum Zeitpunkt des unbezahlten Urlaubs die Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung bereits im Kalenderjahr 2020 abgemeldet wurde, waren die Bestandsschutzregelungen in Ihrem Fall nicht anwendbar. Aufgrund dessen war ab dem 01.08.2023 – wie von Ihnen vermutet - eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung ohne Anwendung der Bestandsschutzregelung vorzunehmen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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