Expertenforum - Übergangsbereich

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  • 01
    Übergangsbereich

    In einem Personalfall beträgt das SV-Brutto ab Juni 521,69 €.

    Nach der bevorstehenden Tariferhöhung (die voraussichtlich in ein paar Monaten umgesetzt wird) wird das SV-Brutto mtl. 541,44 € betragen.


    Jetzt mit 521,69 € und künftig mit 541,44 € liegt die Mitarbeiterin mtl. zwar unter der gfB-JAEG (556 €) aber in der Jahresprognose ( mit der Jahressonderzahlung ) liegt sie über der gfB-JAEG (6.672 €).


    Deshalb habe ich sie ab Juni umgeschlüsselt auf sv-pflichtig und im Übergangsbereich.

    Nun möchte sowohl der Arbeitgeber wie auch die Mitarbeiterin wissen, wie die Abrechnung dann aussieht und wieviel ihr am Ende übrig bleibt.


    Da ihr mtl. lfd. Brutto die Bemessungsgrenze nicht erreicht, fallen gar keine Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung an.

    Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass dies so korrekt ist.


    Dann könnten ja alle geringfügig Beschäftigten, die zwar mtl. unter der gfB-JAEG aber in der Jahresprognose über der gfB-JAEG liegen, genauso gut steuer- und sv-pflichtig im ÜB beschäftigt werden. Da bei der Entgelthöhe keine Steuern anfallen und scheinbar auch keine SV-Beiträge im ÜB.


    Nehme ich den Übergangsbereich raus, werden die vollen SV-Beiträge abgerechnet, das kann aber ja auch nicht richtig sein.

    Können Sie mir eine Auskunft geben ob die Verbeitragung so richtig ist das nur im Monat November mit der Jahressonderzahlung Beiträge für den Arbeitnehmer anfallen ?

  • 02
    RE: Übergangsbereich

    Hallo ASrednas,
     
    vordergründig ist in Ihrem Fall zu klären, ob die Beschäftigung geringfügig entlohnt oder im Rahmen des Übergangsbereichs sozialversicherungspflichtig zu beurteilen ist.  
     
    Hierbei ist bei der Feststellung, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 €) übersteigt, vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (2025 maximal 6.672,00 € bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
     
    Einmalige Einnahmen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Da zum Zeitpunkt der Beurteilung die Höhe des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts bekannt war und dadurch der Jahreswert von 6.672,00 € überschritten wurde, ist seit 01.01.2025 von einem durchgehenden sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
     
    Obwohl das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht in der Spanne von 556,01 € bis 2.000,00 € liegt, finden in Ihrem Fall dennoch die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs Anwendung.

    Hierbei haben die Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zum jeweiligen Sozialversicherungszweig zu tragen, der bei einem Arbeitsentgelt unter der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs (ab 01.01.2025: 556,01 €) 0,00 € beträgt und mit zunehmendem Arbeitsentgelt gleitend ansteigt bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe von 2.000,00 € seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 Prozent des Arbeitsentgelts erreicht. Der verringerte Arbeitnehmerbeitragsanteil ergibt sich durch die der Berechnung zugrunde zu legende reduzierte beitragspflichtige Einnahme und die besonderen Regelungen über die Beitragstragung.

    Die Arbeitgeber haben bei einem solchen Arbeitsentgelt einen Beitragsanteil von insgesamt rund 28 Prozent zu tragen, der den für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten zu leistenden Pauschalbeiträgen entspricht. Mit zunehmendem Arbeitsentgelt nimmt der Beitragsanteil des Arbeitgebers gleitend ab bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 2.000,00 € seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 Prozent erreicht.

    Weitergehende Informationen zum Thema können Sie dem aktuellen Rundschreiben der Spitzenverbände zur Sozialversicherung über die „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV“ entnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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