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  • 01
    Übergangsbereich

    Liebes Experten-Team,


    wir benötigen Unterstützung in der Anwendung des Übergangsbereichs bei folgenden Fallkonstellationen:


    Alle Mitarbeitende erhalten jährlich eine tariflich festgelegte Jahressonderzahlung im November eines Jahres, sofern sie am 01.12. eines Jahres beschäftigt sind.


    1. Ein Mitarbeiter mit einem Entgelt im Übergangsbereich 1.950 €/Monat überschreitet inkl. tariflich festgelegter Jahressonderzahlung von 1.600 € die Grenze von durchschnittlich 2.000 €/Monat. Wir würden diesen Mitarbeitenden daher nicht im Übergangsbereich abrechnen (1.950 € x 12 Monate = 23.400 € + 1.600 € = 25.000 € / 12 = 2.083 €).


    2. Ein Mitarbeiter mit einem Entgelt im Übergangsbereich von 750 €/Monat wird im Übergangsbereich abgerechnet. Aufgrund sehr vieler Mehrarbeitsstunden hat er im Jahresverlauf ein schwankendes Einkommen und überschreitet die Grenze von 24.000 €/Jahr. Wir würden ihn ab dem Folgejahr nicht mehr im Übergangsbereich abrechnen. Sollte sein Verdienst am Ende des Folgejahres unter 24.000 €/Jahr bleiben, würden wir ihn ab dem Jahr, das auf das Folgejahr folgt, wieder im Übergangsbereich abrechnen. Andernfalls ist weiterhin kein Übergangsbereich mehr möglich.


    3.

    a) Ein Mitarbeiter tritt am 01.03.2025 in unser Unternehmen ein. Er hat einen Verdienst von 1.950 €/Monat. Sein Arbeitsvertrag ist bis zum 31.10.2025 befristet. Wir würden die Berechnung wie 1. vornehmen, da Verträge i. d. R. verlängert werden, wir arbeiten betriebsbedingt und projektbezogen mit vielen befristeten Verträgen. Ist das korrekt oder muss aufgrund der Befristung die Jahressonderzahlung außen vorgelassen werden?


    b) Der Arbeitsvertrag wird im Laufe des Oktobers bis zum 31.05.2026 verlängert.

    Ist die Berechnung wie 1. korrekt oder muss er ab November erst umgestellt werden? Was wäre, wenn der Vertrag bereits im August 2025 verlängert werden würde, wann wäre er dann umzustellen?

    Was ist mit dem Jahr 2026?


    Ansonsten nehmen wir bei jeder dauerhaften Änderung des Entgelts (z. B. Tariferhöhung, Gehaltserhöhung, Reduzierung, Erhöhung Stellenanteil) eine neue Prognose für 12 Monate vor.


    Besten Dank für Ihr Feedback.

     

  • 02
    RE: Übergangsbereich

    Hallo PSB,
     
    zu 1: Ihrer Auffassung, dass in diesem Fall die Regelungen des Übergangsbereichs keine Anwendung finden, stimmen wir zu.
     
    zu 2: Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne seit 01.01.2025 zwischen 556,01 € und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das die betreffende Person einen Rechtsanspruch hat.
     
    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln.

    Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmer von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen; bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden.

    Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
     
    Allerdings kann die nicht zutreffende Prognose Anlass für eine neue Prüfung und – wiederum vorausschauende – Betrachtung sein. 
     
    zu 3: Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (für max.12 Monate) zu beurteilen.
     
    Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird der Zeitraum eines Jahres (nicht Kalenderjahr) angesehen. Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht mindestens ein Jahr andauern wird, ist ein entsprechend kürzerer Prognosezeitraum (ohne Jahressonderzahlung) anzusetzen
     
    Da in Ihrem Fall zunächst eine Befristung der Beschäftigung vorliegt, ist dieser Zeitraum bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Erst ab dem Zeitpunkt der Verlängerung ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (laufend und einmalig gezahltes) auf der Grundlage von maximal einem Zeitjahr zu berücksichtigen.   
     
    Es bestehen keine Bedenken, wenn Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts anstellen (z.B. 01.01. bis 31.12.2026).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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