Wir haben eine Mitarbeiterin, die im Übergangsbereich tätig ist. Nun erhielten wir von ihr die Mitteilung, dass sie neben der Beschäftigung bei uns noch einer anderen Tätigkeit auf Honorarbasis nachgeht. In diesem Honorarvertrag wird darauf hingewiesen, dass ...
"Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr.1 und Nr. 9 SGB VI renten-versicherungspflichtig sein kann. Für die Beitragsabführung ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich.
Darüber hinaus ist die vereinbarte Vergütung von ihm selbst als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit" zu versteuern."
Inwieweit hat diese Tätigkeit Einfluss auf die Ermittlung des Übergangsbereichs? Müssen wir die gezahlten Honorare berücksichtigen?