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  • 01
    Übergangsbereich

    Wir haben eine Mitarbeiterin, die im Übergangsbereich tätig ist. Nun erhielten wir von ihr die Mitteilung, dass sie neben der Beschäftigung bei uns noch einer anderen Tätigkeit auf Honorarbasis nachgeht. In diesem Honorarvertrag wird darauf hingewiesen, dass ...

    "Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr.1 und Nr. 9 SGB VI renten-versicherungspflichtig sein kann. Für die Beitragsabführung ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich.

    Darüber hinaus ist die vereinbarte Vergütung von ihm selbst als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit" zu versteuern."


    Inwieweit hat diese Tätigkeit Einfluss auf die Ermittlung des Übergangsbereichs? Müssen wir die gezahlten Honorare berücksichtigen?

     

  • 02
    RE: Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zu addieren, um festzustellen, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt insgesamt innerhalb des Übergangsbereichs liegt.
    Dabei können nur Arbeitsentgelte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen addiert werden. Mehrfachbeschäftigte in diesem Sinne sind daher nur Arbeitnehmer, die mehrere Beschäftigungen ausüben, die mindestens in einem Sozialversicherungszweig Versicherungspflicht begründen. 
     
    Handelt es sich bei der Honorartätigkeit um eine selbständige Tätigkeit ist eine Addition der Entgelte aus der Beschäftigung und selbständigen Tätigkeit nicht vorzunehmen, selbst wenn Rentenversicherungspflicht im Rahmen der selbständigen Tätigkeit vorliegen sollte.
     
    Tipp: Die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Honorartätigkeit kann im Rahmen des optionalen Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin rechtssicher geprüft werden.
    Die Bezeichnung Freie Mitarbeit oder Honorarkraft sagt grundsätzlich noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus und stellt allein kein Kriterium für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit dar. Die Beurteilung ist im Wege der Gesamtbetrachtung im Einzelfall von der zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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