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  • 01
    Über- / Unterschreitung JAE

    Hallo in die Expertenrunde,


    ich übernehme zum 01.06.2025 einige AN aus der externen Abrechnung vom Steuerbüro in unsere hauseigene Abrechnung.

    Hier bin ich auf mehrere Probleme hinsichtlich der JAE gestoßen, welche ich gern klären möchte.


    Fall 1:

    AN zum 01.01.2025 eingestellt, JAE wird mit Gehalt eindeutig überschritten, Anmeldung und Abrechnung erfolgte bisher mit 1111;

    nach Prüfung der JAE Grenze würde ich den AN jetzt zum 01.06.2025 mit 9111 anmelden wollen


    Fall 2:

    AN schon länger im Unternehmen, bis 05.2025 mit 9111 abgerechnet, nach meiner JAE Schätzung liegt er in 2025 unter der JAE Grenze (ohne individuelle Ziel-Sonderzahlungen, da nicht hinreichend sicher; JAE Grenze wurde auch 2024 nur durch die o.g. Sonderzahlungen erreicht und überschritten)


    Nun meine Fragen dazu:

    1. Muss ich die AN davon in Kenntnis setzen, dass wir eine Änderung hinsichtlich der Krankenversicherungsform/-abrechnung vornehmen oder meldet sich die Krankenkasse nach Eingang der neuen Meldungen entsprechend bei den AN selbst?

    (Grundsätzlich würde ich den AN sowieso informieren, weiß aber nicht wie es zeitlich schaffbar ist in den nächsten Tagen ... und ich würde auch den Kontakt zur KK suchen wegen der ggf. rückwirkenden Änderung)


    2. Muss das Steuerbüro die Abrechnungen 01-05/2025 nachträglich korrigieren (Fall 1: 1111 in 9111 und Fall 2: 9111 in 1111), da die Einschätzung 2025 von Anbeginn offensichtlich nicht korrekt war?


    3. Wie verhält es sich im Fall 2, wenn der AN die JAE Grenze dann in 2025 durch die Sonderzahlung letztlich doch überschreitet? Bleibt es dann bei der 1111 Abrechnung? Folglich bleibt es ja dann auch für das Folgejahr bei 1111, sofern die Vorschau wie in diesem Jahr ausfällt (keine Überschreitung ohne Sonderzahlung)?


    Danke für eine kurze Rückmeldung Ihrerseits dazu.

    MfG AS



     

  • 02
    RE: Über- / Unterschreitung JAE

    Guten Tag,
     
    für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt entscheidend.
     
    Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt
    sind also auch regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich erwartet werden können.
    Variable Arbeitsentgeltbestandteile gehören – unabhängig davon, ob sie individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden – grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen
    Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden.
     
    Ihre Fragestellungen beantworten wir wie folgt:
     
    Fall 1: Wird das Jahresarbeitsentgelt bereits mit Beginn der Beschäftigung überschritten, wäre bereits ab dem 01.01.2025 die Beitragsgruppe 9111 zu melden. Richtigerweise muss die Meldung korrigiert und auch der Arbeitnehmer darüber informiert werden. Da bereits Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft erhoben wurden, können die Beiträge verrechnet werden. Wir empfehlen hier allerdings eine Abstimmung mit der betreffenden Krankenkasse.
     
    Fall 2: Wurde hier eine falsche Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitsentgeltes vorgenommen, ist auch hier die Meldung rückwirkend zu berichtigen.
     
    Bei Änderung der Meldungen informieren die betreffenden Krankenkassen den Mitarbeitenden bezüglich der Veränderungen in der Mitgliedschaft. Das bisher die Abrechnung durchführende Steuerbüro sollte die Meldungen Januar bis Mai 2025 korrigieren.
     
    Eine in der vorausschauenden Betrachtung nicht berücksichtigte Sonderzahlung (Höhe oder Auszahlung nicht sicher), führt bei tatsächlicher Zahlung zu keiner Änderung der versicherungsrechtlichen Beurteilung. Für die Beurteilung bleibt ausschließlich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt maßgeblich.
    Für das kommende Jahr ist erneut eine Prognose des regemäßigen Arbeitsentgeltes zu stellen, wobei variable Entgeltbestandteile, wie z.B. die nicht vorhersehbare Sonderzahlung keine Berücksichtigung finden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Über- / Unterschreitung JAE

    Vielen Dank für die rasche Rückmeldung!

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