Expertenforum - U2 Erstattung

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  • 01
    U2 Erstattung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei einer MA ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Nachtdienste prozentual im Gehalt enthalten sind. Sind diese Zahlungen erstattungsfähig, wenn die Mitarbeiterin durch Schwangerschaft die Nachtdienste nicht ableisten darf?

    VG

    Andrea Pozorski

  • 02
    RE: U2 Erstattung

    Sehr geehrte Frau Pozorski,
     
    bei Ihrer Frage sind arbeitsrechtliche Regelungen betroffen, zu denen wir im Rahmen dieses Forums keine Stellungnahme abgeben können. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen zu diesem Thema nur allgemeine Auskünfte geben können. Weitergehende Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie u.a. von den Industrie- und Handelskammern sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt Folgendes:

    Der Mutterschutzlohn nach § 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll den Verdienstausfall in Folge eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ausgleichen. Ziel ist es, die Arbeitnehmerin so zu stellen, als ob sie ohne mutterschutzrechtliche Beschränkungen hätte weiterarbeiten können.

    Beim Mutterschutzlohn handelt es sich um das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen fortzahlt, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürfen.
    Die Erstattungsregelungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) knüpfen an das vom Arbeitgeber nach dem MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält. Ob ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen besteht, ist in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende (Vor-)Frage.
     
    Wird durch den Arbeitgeber nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ein rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt erkannt, ist diese Beurteilung grundsätzlich auch im Erstattungsverfahren von den Krankenkassen zu beachten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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