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  • 01
    U1 Vorstand eG

    Hallo,


    wir haben in letzter Zeit einige eGs anzulegen. Nun die Frage - ist der Vorstand einer eG U1 pflichtig? Fremdgeschäftsführer und Minderheitengeschäftsführer einer GmbH sind ja auch nicht U1 pflichtig.


    Vielen Dank für eine Rückinfo.

    MFG

  • 02
    RE: U1 Vorstand eG

    Guten Tag,
     
    der Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft (eG) ist grundsätzlich umlagepflichtig im Sinne der Sozialversicherung, wenn er als Arbeitnehmer gilt.
    Dabei kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Vorstandsamts an:
    - Vorstand als Arbeitnehmer: Wenn der Vorstand in einem sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis steht (also z. B. feste Arbeitszeiten, Weisungsgebundenheit, Gehalt), dann ist er sozialversicherungspflichtig und damit umlagepflichtig für die Umlagen U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Mutterschutz).
    - Vorstand als Organ der Genossenschaft: Wenn der Vorstand nur als Organ und nicht als Arbeitnehmer tätig ist (z. B. nur ehrenamtlich oder auf Basis von Gewinnbeteiligungen ohne Arbeitsvertrag), dann besteht in der Regel keine Sozialversicherungspflicht und damit keine Umlagepflicht.
    Wichtig: Die genaue Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art der Tätigkeit, dem Umfang, der Vergütung und der vertraglichen Gestaltung.
     
    Für eine rechtsverbindliche Auskunft empfehlen wir, eine Prüfung durch die zuständige Einzugsstelle vornehmen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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