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  • 01
    U1-Umlagepflicht bei Firmenverschmelzung

    Guten Tag ,


    wir haben eine Frage zum Thema U1 bei einer Firmenverschmelzung.

    Zum 01.08.2025 werden zwei Firmen verschmolzen. Unternehmen A wird nun zu Unternehmen B. Unternehmen A gibt es nicht mehr. Unternehmen B bleibt bestehen.

    Unternehmen A hatte bis 31.07.25 "180" Mitarbeiter. Unternehmen B hatte bis zum 31.07.25 "5" Mitarbeiter. Unternehmen A war nicht U1-umlagepflichtig. Unternehmen B war bis zum 31.07.25 U1-umlagepflichtig.

    Da die Firmenverschmelzung auf das Unternehmen B erfolgt, das in der Vergangenheit U1-umlagepflichtig war, da dieses Unternehmen nur 5 Mitarbeiter hatte, stellt sich für uns nun die Frage, wie wir ab 01.08.2025 bei Unternehmen B mit der U1 vorgehen, da dieses Unternehmen nun aufgrund der Firmenverschmelzung 190 Mitarbeiter hat.


    Können Sie uns mitteilen, wie wir nun bezüglich der U1- Umlagepflicht vorgehen müssen? Müssen wir nun aktuell (für 190 Mitarbeiter) am U1-Verfahren teilnehmen?

    Oder wird dies durch die Firmenverschmelzung neu beurteilt?


    Können Sie uns dies beantworten? Vielen Dank!


    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: U1-Umlagepflicht bei Firmenverschmelzung

    Guten Tag,
     
    § 3 Aufwendungsausgleichsgesetzt bestimmt, dass Umlagepflicht (U1) für die Arbeitgeber besteht, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen.
    In diesem Sinne beschäftigt ein Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 
     
    Die Teilnahme an der Umlage 1 richtet sich daher immer nach den Beschäftigtenzahlen des Vorjahres. Unterjährige Veränderungen haben keinen Einfluss auf die Umlagepflicht.
     
    Aus Ihren Angaben ist zu unterstellen, dass in 2024 der Grenzwert von 30 Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen nicht überschritten wurde. Dieser Umstand führt zur Umlageteilnahme in 2025.
     
    Für 2025 ändert sich daher die Teilnahme nicht, da hier die Beschäftigtenzahl aus dem Jahre 2024 maßgebend ist.
     
    Eine Korrektur darf daher zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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