Expertenforum - U1-Umlage Geschäftsführung e.V.

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  • 01
    U1-Umlage Geschäftsführung e.V.

    Guten Tag,

    aus unserer letzten Betriebsprüfung erhielten wir für eine gGmbH den Hinweis, dass für die Geschäftsführung dort keine U1-Umlage zu zahlen ist. Da ich auch die Abrechnung für einen eingetragenen Verein durchführe, wäre meine Frage, ob diese Regelung auch für Geschäftsführer eines e.V. gilt, oder ob diese die U1-Umlage zahlen müssen. Vielen Dank.

  • 02
    RE: U1-Umlage Geschäftsführung e.V.

    Guten Tag,
     
    für GmbH-Geschäftsführerinnen und -führer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer) besteht keine Pflicht zur Zahlung der Umlage U1. Sie gehören nicht zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Somit haben sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
     
    Diese Regelung ist nicht auf Geschäftsführer eingetragener Vereine übertragbar. Für die Vorstandsmitglieder von Vereinen und Genossenschaften, die dort gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, gelten die allgemein zu beachtenden Grundsätze. Soweit die Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer von Genossenschaften eine Beschäftigung ausüben und dafür Arbeitsentgelt erhalten, sind sie sozialversicherungspflichtig. Als Arbeitnehmer ist für diesen Personenkreis ggf. auch die Umlage 1 zu entrichten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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