Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Prüfung, ob ein Unternehmen u1-pflichtig ist, sind folgende beiden Fragen aufgetreten:
- Wenn ein Beschäftigter nicht zum 1. eines Monats eingetreten ist, sondern untermonatig – ist er dann für den Eintrittsmonat mit dem entsprechenden Faktor gemäß seiner Wochenstunden anzurechnen oder erst für den Folgemonat?
- Werden Beschäftigte, welche sich aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung (Stellenabbau/Umstrukturierung) in den Monaten vor dem Austritt in vollständig bezahlter Freistellung befinden, bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl mitgezählt?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und freundliche Grüße