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  • 01
    U1 - Prüfung - Beurteilung Beschäftigtenzahl

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei der Prüfung, ob ein Unternehmen u1-pflichtig ist, sind folgende beiden Fragen aufgetreten:

    - Wenn ein Beschäftigter nicht zum 1. eines Monats eingetreten ist, sondern untermonatig – ist er dann für den Eintrittsmonat mit dem entsprechenden Faktor gemäß seiner Wochenstunden anzurechnen oder erst für den Folgemonat?

    - Werden Beschäftigte, welche sich aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung (Stellenabbau/Umstrukturierung) in den Monaten vor dem Austritt in vollständig bezahlter Freistellung befinden, bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl mitgezählt?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: U1 - Prüfung - Beurteilung Beschäftigtenzahl

    Hallo HR Payroll St.Schneider,
     
    für die Teilnahme am U1-Verfahren ist bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Dies bedeutet, dass bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebes zu berücksichtigen sind.
     
    Dabei ist jeweils von der Zahl der am 01. des Kalendermonats beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Sofern ein Beschäftigter untermonatig eintritt, ist dieser für die Berechnung ab dem Folgemonat zu berücksichtigen.
     
    Nicht auf die Gesamtzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers anzurechnen sind Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie in sonstigen Freistellungen von
    der Arbeitsleistung unter Fortzahlung von Bezügen (einschließlich Freistellungen, die auf einer Wertguthabenvereinbarung entsprechend § 7b SGB IV beruhen), wenn mit dem Ende der Freistellung ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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