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  • 01
    Tod Mitarbeiter/ Verbeitragung Urlaubsabgeltung

    Guten Tag,


    eine Mitarbeiterin ist seit dem 02.12.2024 aus der Lohnfortzahlung gefallen.


    Im September 2025 wurde ihr Rückwirkend zum 01.05.2025 Eine EU- Rente gewährt.

    Nun ist die Mitarbeiterin Ende November 2025 verstorben.

    Wir haben Urlaubsabgeltung an die Erben auszubezahlen, muss bzw. wie ist diese Abgeltung zu verbeitragen und welchem Monat muss diese zugeordnet werden?


    Zusätzlich ist durch einen Aufhebungsvertrag zum 31.03.2026 das Arbeitsverhältnis beendet worden, und es wäre eine Abfindung in 03/26 bezahlt worden, diese muss nun auch an die Erben ausbezahlt werden, wie ist hier die Verbeitragung?

    Vielen Dank.



    Vielen Dank

     

  • 02
    RE: Tod Mitarbeiter/ Verbeitragung Urlaubsabgeltung

    Hallo Team Entgeltabrechnung,
     
    bei Entgeltzahlungen über den Sterbemonat hinaus ist zu unterscheiden zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen). Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt (z. B. Mehrarbeitsstunden), unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.

    Urlaubsabgeltungen verstorbener Mitarbeiter stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV dar und unterliegen nach diesen Regelungen grundsätzlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, d. h., auch diese Zahlung ist beitragsrechtlich nach den Regelungen für einmalig gezahltes Entgelt dem Verstorbenen zuzurechnen. Davon ausgehend, dass die Mitarbeiterin im Kalenderjahr 2025 aufgrund der Arbeitsunfähigkeitszeiten keine SV-Tage hat, ist die Urlaubsabgeltung beitragsfrei auszuzahlen.

    Wird vom Arbeitgeber eine der verstorbenen Arbeitnehmerin zugesagte Entlassungsabfindung an die Rechtsnachfolger gezahlt, so gehört diese nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, da es nicht für eine vom Empfänger der Zahlungen selbst ausgeübte Beschäftigung gezahlt wird.
     
    Ob die Abfindungszahlung ggf. als Versorgungsbezug kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist, sollte von der Krankenkasse des Erben geprüft werden.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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