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  • 01
    Tod eines MA ohne Erben

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Mitarbeiter ist am 01.08.2025 verstorben. Erben gibt es keine. Es fallen Überstundenabgeltung und Urlaubsabgeltung an. Das Gehalt wurde anteilig für den 01.08.2025 berechnet. Die Urlaubstage wurden ebenfalls anteilig bis zum 01.08.2025 berechnet. Wie muss ich diese Abgeltungen abrechnen? Darf die Überweisung auf das noch bestehende Konto bezahlt werden?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Tod eines MA ohne Erben

    Guten Tag,
     
    bei Ihrer Frage zur Urlaubsabgeltung und Auszahlung von Überstunden ist zu unterscheiden zwischen einmalig gezahltem und laufendem Arbeitsentgelt.
     
    Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     Die Urlaubsabgeltung ist somit dem Entgeltabrechnungszeitraum August zuzuordnen.
     
    Bei Auszahlung von Überstunden (kein Arbeitszeitkonto) gilt folgendes:
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar und sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt wurden. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Werden Überstunden aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so „müssen“ die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Sofern die Monate, denen die Überstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt waren, sind sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abzurechnen. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt. Sollte eine Korrektur mit dem Lohnprogramm nicht mehr möglich sein, ist auf die manuelle Meldung mit Hilfe des SV-Meldeportals zurückzugreifen.
     
    Zu beachten ist, dass sich ggf. Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen ergeben.
     
    Ob das bestehende Bankkonto noch genutzt werden darf, können wir im Rahmen dieses Forums nicht beurteilen. Die Frage des Erbes ist privatrechtlich zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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