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  • 01
    Tod

    Guten Tag,

    unser Mitarbeiter ist am 9.10.2025 verstorben. Er war seit 08.2024 im Krankengeldbezug.

    Anfang Oktober 2025 wurde eine unbefristete volle EU-Rente ab 01.02.2025 gewährt.

    Nach dem Tod wird Resturlaub aus 2024 und 2025 ausgezahlt sowie das Stundenguthaben, das bis zur Erkrankung im Jahr 2024 aufgelaufen war.

    Fragen:

    1. Welchem Monat bzw. Jahr ist die Urlaubsabgeltung zuzuordnen?

    2. Welchem Monat bzw. Jahr ist die Überstundenauszahlung zuzuordnen?

    3. Welche DEÜV-Meldungen sind erforderlich? Ende Krankengeld war der 29.08.2025. Ist hier eine Meldung mit Grund 34 erforderlich (zum 28.09.2025) oder Grund 30 Ende der Beschäftigung?


    Vielen Dank

  • 02
    RE: Tod

    Guten Tag,
     
    Bei Ihrer Frage zur Urlaubsabgeltung und Auszahlung von Überstunden ist zu unterscheiden zwischen einmalig gezahltes und laufendes Arbeitsentgelt.
     
    Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Da im Kalenderjahr 2025 keine SV-Tage angefallen sind und die Märzklausel nicht anzuwenden ist, bleibt diese Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung.
     
    Bei Auszahlung von Überstunden gilt folgendes:
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar und sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Werden Überstunden aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so „müssen“ die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Sofern die Monate, denen die Überstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt waren, sind sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abzurechnen. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt. Sollte eine Korrektur mit dem Lohnprogramm nicht mehr möglich sein, ist auf die manuelle Meldung mit Hilfe des SV-Meldeportals zurückzugreifen.
    Zu beachten ist, dass sich ggf. Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten, Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen ergeben.
     
    Eine Vereinfachungsregelung gilt ausschließlich für Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben:
    Eine Auszahlung von Arbeitszeitguthaben (Gleitzeitregelung) bei flexiblen Arbeitszeitmodellen ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich als Einmalzahlung mit Zuordnung zum letzten mit tatsächlichen Entgelt belegten Abrechnungsmonat, auch wenn dieser nicht im laufenden Jahr der Auszahlung liegt. Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden, sind deshalb einem gegebenenfalls länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Die Beitragsabrechnung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum ist erneut vorzunehmen. Dieser Abrechnungszeitraum kann ggf. bei längerem Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses auch Jahre zurückliegen! Die Zuordnung erfolgt in diesem Fall dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum und die Beitragsnachweise sind rückwirkend, ggf. manuell mit dem SV-Meldeportal zu korrigieren. Auch bei der Abrechnung als Einmalzahlung bleibt jedoch der Charakter als laufendes Arbeitsentgelt bestehen, so dass Umlagebeiträge abzuführen sind!
     
    Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung ist nicht zu entnehmen, ob eine Arbeitszeitregelung angewandt wurde.
     
    Folgende Meldungen sind vorzunehmen.
     
    Beitragsgruppenwechsel (rückwirkend) zum 01.02.2025.in 3101
    Abmeldung Grund „34“ zum 29.09.2025 – 1 Monat nach Ende der KG-Zahlung
    Einmalzahlung aus Urlaubsabgeltung bleibt beitragsfrei.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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