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  • 01
    Thema JAE

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ich habe eine Frage zur Überschreitung JAE. Ein langjähriger Mitarbeiter verdiente immer unter der JAE bis 2024. Durch eine Gehaltsanpassung verdient er im Jahr 2025 über der JAE. Hätte in einem solchen Fall bereits eine Ummeldung zum 01.01.2025 erfolgen müssen oder erst zum 31.12.2025 wenn er 2026 dann auch noch über die Grenze kommt? Vielen Dank für Ihre Rückantwort.

  • 02
    RE: Thema JAE

    Hallo Herr Schneider,

    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.

    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Besteht für einen Mitarbeiter zunächst Versicherungspflicht, weil die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wurde, endet diese Versicherungspflicht im Falle der Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
     
    Aufgrund der Gehaltsanpassung im Kalenderjahr 2025 ist in Ihrem Sachverhalt eine neue Prognose vorzunehmen. Da nach Ihrer Schilderung wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Entgelterhöhung die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 überschritten wird, endet die Krankenversicherungspflicht zum 31.12.2025, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des Kalenderjahres 2026 an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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