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  • 01
    Teilzeit während EZ und privat versichert

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wenn ein Mitarbeiter zuvor privat versichert ist und geht für 1 Monat in EZ. Endet unabhängig für die Dauer der Elternzeit die Versicherungsfreiheit und der Mitarbeiter muss sich für den einen Monat pflichtversichern. Wie ist da die genaue Regelung. Vielen Dank.

  • 02
    RE: Teilzeit während EZ und privat versichert

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist bei der Beurteilung der Krankenversicherungspflicht zwischen einer Unterschreitung aufgrund einer Entgeltminderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze und der Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses zu unterscheiden.
     
    Bei der Unterbrechung aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit endet unabhängig von der Dauer die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Punkt 5.3 der Grundsätzlichen Hinweise).
     
    Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall sofort Krankenversicherungspflicht eintritt, da es bei der Unterbrechung durch Elternzeit grundsätzlich an der entgeltlichen Beschäftigung als Voraussetzung der Krankenversicherungspflicht mangelt.
     
    Sofern die Beschäftigung aber reduziert während der Elternzeit weitergeführt wird, tritt Krankenversicherungspflicht ein. Gegebenenfalls kommt hier eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Frage.
     
    Die Versicherungsfreiheit endet grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung nur von vorübergehender Natur oder zeitlich befristet ist. Krankenversicherungspflicht würde daher eintreten.
     
    Ein nur vorübergehendes Unterschreiten ohne Auswirkung auf den Versicherungsstatus liegt nur in Fällen vor, in denen die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und nicht von einem regelmäßigen geminderten Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall würde zunächst die Versicherungsfreiheit fortbestehen.
     
    Für eine verbindliche Beurteilung im Einzelfall ist die entsprechende Einzugsstelle einzubinden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Kranklenkasse.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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