Expertenforum

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  • 01
    Teilzeit während Elternzeit

    Guten Tag,

    ein Arbeitnehmer ist privat krankenversichert. Die Beiträge zur RV / AV werden an die AOK abgeführt. Er hat von Januar bis April ein monatliches Entgelt von 6.763,35€ sowie im April eine Einmalzahlung von 8.700,00€. Für Mai und Juni wird die Arbeitszeit aufgrund Elternzeit auf 80% reduziert. Das laufende Entgelt beträgt in diesen Monaten jeweils 5.365,85€. Ab Juli erhält der Arbeitnehmer monatlich wieder 6.763,35€.

    Ist der Arbeitnehmer ab Mai (bis Jahresende) gesetzliche krankenversichert oder kann er weiterhin privat krankenversichert bleiben, weil in Summe die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Kalenderjahr (trotz der Reduzierung) überschritten wird?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Teilzeit während Elternzeit

    Hallo Lohn-Azubi,
     
    bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit tritt – unabhängig von der Dauer - Krankenversicherungspflicht ein, sofern das hieraus erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht (mehr) übersteigt.
     
    Privat krankenversicherte Personen haben hierbei die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V befreien zu lassen. Sofern hiervon kein Gebrauch gemacht wird, tritt in Ihrem Sachverhalt ab Mai 2026 Krankenversicherungspflicht ein.
     
    Durch die Befreiungsregelung erhalten privat krankenversicherte Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihren privaten Krankenversicherungsschutz fortzuführen. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist antragsgebunden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht zu stellen.
     
    Er ist an die bzw. eine Krankenkasse zu richten, die im Falle des Bestehens von Krankenversicherungspflicht nach § 173 Abs. 2 SGB V wählbar wäre, unabhängig davon, an welche Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle bislang die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sind. Die Wahl der Krankenkasse hinsichtlich der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt im Falle der Ablehnung der Befreiung gleichzeitig als Wahl der Krankenkasse für die Durchführung der Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung.
     
    Sofern eine Befreiung nicht erfolgt, führt die vollständige Wiederaufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Ende der Elternzeit (hier: ab Juli 2026) nicht zur Krankenversicherungsfreiheit.
     
    Die Krankenversicherungspflicht endet frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn - wie in Ihrem Fall - die nicht volle Erwerbstätigkeit bis zum Ende der Elternzeit ausgeübt wird. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt dementsprechend frühestens zum Ende des Kalenderjahres in Betracht (hier: 31.12.2026), vorausgesetzt, dass die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (2027) ebenfalls überschritten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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