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  • 01
    Teilzeit während Elternzeit-erneute Schwangerschaft

    Eine Mitarbeiterin hat im Rahmen der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart. Aufgrund einer neuen Schwangerschaft kündigt sie die Elternzeit zum Beginn der Schutzfrist. Vor der Elternzeit war sie vollzeitbeschäftigt. Auf welcher Grundlage ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu berechnen? Meines Erachtens auf der Vollzeitbasis vor Beginn der ersten Schwangerschaft. Nun hat sie zudem in der Teilzeitbeschäftigung die Lohnsteuerklasse von Klasse 4 auf Klasse 5 gewechselt. Ist bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ebenfalls auf die Verhältnisse vor der Elternzeit, also Lohnsteuerklasse 4, zurückzugreifen?

  • 02
    RE: Teilzeit während Elternzeit-erneute Schwangerschaft

    Hallo sausewind,
     
    da bei der Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir dazu keine konkrete Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen  erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wird im § 16 Abs. 3 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Wird die Elternzeit aufgrund der Wahrung der Schutzfristen nach § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) beendet, so entsteht neben dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse auch ein erneuter Anspruch auf den „Zuschuss“ zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG). Er wird für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt gezahlt.
     
    Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtiges Mitglied sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der zuständigen Krankenkasse (in Höhe von bis zu 13,00 € kalendertäglich). Bei Arbeitnehmerinnen in Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit sind für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes die letzten drei abgerechneten Kalendermonate aus der Teilzeitbeschäftigung zugrunde zu legen.
     
    Werden Arbeitnehmerinnen durch diese Regelung schlechter gestellt als Frauen, die während der Elternzeit keine Beschäftigung ausgeübt haben, so ist aufgrund einer Ausnahmeregelung für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes eine Gleichstellung mit Arbeitnehmerinnen vorzunehmen, die keine Beschäftigung während der Elternzeit ausgeübt haben.
     
    Mit freundlichen Grüßen  
     
    Ihr Expertenteam

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