Folgender Fall:
Mitarbeiterin ist freiwillig versichert (9111 Firmenzahler) und geht ab 09.02.22-13.01.2024 in Elternzeit. Parallel keine Beschäftigung. Dann verlängert die MA die Elternzeit vom 14.01.24-13.01.2026 und nimmt gleichzeitig Ihre Beschäftigung in Teilzeit beim gleichen Arbeitgeber auf. Dazu muss der Arbeitgeber im Abrechnungsprogramm einen zweiten Vertrag neben dem Hauptvertrag öffnen, da Entgelt im Hauptvertrag mit gleichzeitiger "Fehlzeit Elternzeit" nicht abgerechnet werden kann. Das Einkommen der Teilzeitbeschäftigung liegt unter der JAE und die MA wird sofort KV-Pflichtig, ab 14.01.2024. Somit laufen ab sofort weitere Meldungen vom Arbeitgeber bei der KK auf, jedoch mit anderem BGS (Hauptvertrag 9111 & Teilzeitvertrag 1111), denn eine Abmeldung der BGS 9111 im Hauptvertrag ist auch nicht erfolgt.
Das führt immer wieder zu Problemen, dass das bei den KK nicht verarbeitet werden kann.
1. Frage: Müsste man den Beitragsgruppenschlüssel per 14.01.24 deshalb auch im Hauptvertrag von 9111 auf 1111 umändern? Dadurch würde eine Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel zum 13.01.24 im Hauptvertrag erfolgen. Oder bedarf es andere Meldungen und Vorgehen?
2. Frage: Verhält es sich auch bei dieser Konstellation so, dass die MA nach Beendigung der Elternteilzeit und Wiederaufnahme ihrer Vollzeitbeschäftigung ab 2026 erst wieder ein Jahr lang über die JAE gekommen sein muss und auch in 2027 kommen wird um wieder freiwilliges Mitglied werden zu können?
Vielen Dank vorab für Ihre Expertenmeinung.