Expertenforum - Teilzeit in Elternzeit bei einem Arbeitgeber + Unterschreitung JAE

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  • 01
    Teilzeit in Elternzeit bei einem Arbeitgeber + Unterschreitung JAE

    Folgender Fall:

    Mitarbeiterin ist freiwillig versichert (9111 Firmenzahler) und geht ab 09.02.22-13.01.2024 in Elternzeit. Parallel keine Beschäftigung. Dann verlängert die MA die Elternzeit vom 14.01.24-13.01.2026 und nimmt gleichzeitig Ihre Beschäftigung in Teilzeit beim gleichen Arbeitgeber auf. Dazu muss der Arbeitgeber im Abrechnungsprogramm einen zweiten Vertrag neben dem Hauptvertrag öffnen, da Entgelt im Hauptvertrag mit gleichzeitiger "Fehlzeit Elternzeit" nicht abgerechnet werden kann. Das Einkommen der Teilzeitbeschäftigung liegt unter der JAE und die MA wird sofort KV-Pflichtig, ab 14.01.2024. Somit laufen ab sofort weitere Meldungen vom Arbeitgeber bei der KK auf, jedoch mit anderem BGS (Hauptvertrag 9111 & Teilzeitvertrag 1111), denn eine Abmeldung der BGS 9111 im Hauptvertrag ist auch nicht erfolgt.

    Das führt immer wieder zu Problemen, dass das bei den KK nicht verarbeitet werden kann.


    1. Frage: Müsste man den Beitragsgruppenschlüssel per 14.01.24 deshalb auch im Hauptvertrag von 9111 auf 1111 umändern? Dadurch würde eine Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel zum 13.01.24 im Hauptvertrag erfolgen. Oder bedarf es andere Meldungen und Vorgehen?


    2. Frage: Verhält es sich auch bei dieser Konstellation so, dass die MA nach Beendigung der Elternteilzeit und Wiederaufnahme ihrer Vollzeitbeschäftigung ab 2026 erst wieder ein Jahr lang über die JAE gekommen sein muss und auch in 2027 kommen wird um wieder freiwilliges Mitglied werden zu können?


    Vielen Dank vorab für Ihre Expertenmeinung.

  • 02
    RE: Teilzeit in Elternzeit bei einem Arbeitgeber + Unterschreitung JAE

    Hallo Nadine K.,

    zu Frage 1:

    Eine Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit ändert den Versicherungsstatus in der Krankenversicherung nicht. Bestand vor der Elternzeit Versicherungsfreiheit wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so bleibt dieser Status auch für die Dauer der Elternzeit erhalten.

    Allerdings endet bei Anwendung des „Firmenzahlerverfahrens“ die Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei einer Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - mit Beginn der Elternzeit. Der Monatszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV findet hierbei keine Anwendung. Dies ergibt sich aus den vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen herausgegebenen „Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20.03.2019.
     
    Damit endete zum letzten Tag vor Beginn der Elternzeit das Firmenzahlerverfahren und es wäre nach unserem Verständnis eine Abmeldung zum Tag vor Beginn der Elternzeit mit dem Grund der Abgabe „30“ zu erstellen, weil die Elternzeit nicht wie ein „unbezahlter Urlaub“ zu bewerten ist. Ab Beginn der Elternzeit hat die Beitragsentrichtung ausschließlich vom Arbeitnehmer zu erfolgen. Der Beitragsgruppenschlüssel war somit von „9111“ auf „0111“ abzuändern.
     
    Da bei Wiederaufnahme der Beschäftigung in der Elternzeit nach Ihren Angaben die betreffende Person der Krankenversicherungspflicht unterliegt, sind zu diesem Zeitpunkt aufgrund des erneuten Beitragsgruppenwechsels (von „0111“ auf „1111“) die entsprechenden Ab- und Anmeldungen (Meldegründe „32“ und „12“) an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
    In Zweifelsfällen ist es ratsam, die  vorzunehmenden Änderungen im Meldewesen mit der jeweils zuständigen Krankenkasse abzustimmen.  

    Zu Frage 2:

    Ihrer Schlussfolgerung, dass bei Ausweitung der Beschäftigung nach der Elternzeit ab 14.01.2026 (Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze) ein Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht zum 31.12.2026 erfolgen kann, sofern auch die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027 überschritten wird, stimmen wir zu.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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