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  • 01
    teilweise unbezahlter Urlaub, teilweise arbeiten

    Guten Tag,

    ein MA möchte im nächsten Jahr in der Zeit vom 01.06.-31.08.2026 pro Monat 3 Wochen unbezahlten Urlaub nehmen und die restlichen Tage arbeiten.


    Beispielsweise


    01.-19.06.2026 unbezahlter Urlaub

    20.-30.06.2026 arbeiten

    01.-03.07.2026 arbeiten

    06.-24.07.2026 unbezahlter Urlaub

    27.07.-07.08.2026 arbeiten

    10.-28.08.2026 unbezahlter Urlaub


    Wäre dies so möglich oder muss da was beachtet werden?


    Freundliche Grüsse

    AnSt79






     

  • 02
    RE: teilweise unbezahlter Urlaub, teilweise arbeiten

    Hallo AnSt79,
     
    die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung setzt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Der für die Annahme einer Beschäftigung und deren Fortbestand erforderliche Vollzug der Arbeit besteht idealtypisch in der realen Erbringung der Arbeitsleistung.
     
    Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung setzt zwar nicht zwingend und ausnahmslos eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus, denn auch die vorübergehende Unterbrechung der Arbeit lässt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses für eine relativ kurze Zeit unberührt, sofern der grundsätzliche Arbeits- und Fortsetzungswille auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien gegeben ist.
     
    In diesem Sinne werden durch die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV auch die Fälle der fehlenden Arbeitserbringung ohne Entgeltzahlung von nicht länger als einen Monat als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses erachtet.
     
    Die Fiktionsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV stellt sich abweichend von dem Grundsatz, dass die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraussetzt, als „eng auszulegende Ausnahmeregelung“ dar. Sie geht für den Regelfall davon aus, dass sich die Zeit der Arbeitsunterbrechung an eine tatsächlich vollzogene Beschäftigung anschließt, sodass es zu einem unmittelbaren Übergang von einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in ein solches ohne Entgeltansprüche kommt.
     
    Sofern sich also an eine Zeit der unbezahlten Freistellung von längstens einem Monat eine Zeit mit einer „tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung“ anschließt, kann sich nach unserer Auffassung ein erneuter Zeitraum einer unbezahlten Freistellung bis zu einem Monat anschließen. Eine Addition mit der vorherigen Zeit des unbezahlten Urlaubs erfolgt nicht.
     
    Da es sich jedoch – wie oben beschrieben – beim Fortbestand der Mitgliedschaft für längstens einen Monat um „eng auszulegende Ausnahmeregelung“ handelt, empfehlen wir Ihnen, bei einem „mehrmals“ geplanten unbezahlten Urlaub mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen, wann es ggf. zu einer rechtsmissbräuchlichen Anwendung der Fiktionsregelung des § 7 Abs. 3 Satz SGB IV kommen könnte.
     
    Darüber hinaus ist bei der „Verkettung“ von unbezahltem Urlaub im Wechsel mit Tagen einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und sich wieder anschließendem unbezahlten Urlaub
    ggf. eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, um zu prüfen, ob weiterhin ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht oder es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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