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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Teilweise gearbeitet während des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld

    Liebes AOK-Expertenteam,


    wie verhält es sich, wenn ein Mitarbeiter erst rückwirkend die ärztl. Bescheinigung über die benötigte Pflege von nahen Angehörigen ausgehändigt bekommt und daher bereits an 3 Tagen teilweise gearbeitet hat (welche mit in die Pflegezeit fallen)? (Eine Lohnfortzahlung bei Pflege ist bei uns tarifl. ausgeschlossen).


    Wir würden den kompletten Zeitraum kürzen, stundenweise ist es auch schwierig, den ausgefallenen Lohn im Brutto sowie im Netto der Krankenkasse zu bescheinigen? Der Mitarbeiter hätte nun gerne eine Verrechnung in Überstunden, aber das ist doch nicht rechtens? Er erhält ja dann auch Pflegeuntersützungsgeld, demnach wären die paar geleisteten Stunden eigentlich hinfällig, oder?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

  • 02
    RE: Teilweise gearbeitet während des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Teilweise gearbeitet während des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Mitarbeiter hat zunächst Anspruch auf Vergütung für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Wie Sie mitteilen, ist ein weitergehender Vergütungsanspruch, der sich aus § 616 BGB ergeben könnte, bei Ihnen tarifvertraglich ausgeschlossen.


    Sofern tatsächlich „einsetzbare“ Über- oder Plusstunden bestehen, ist arbeitsrechtlich auch die nachträgliche Gewährung von Freizeitausgleich für die nicht geleisteten Arbeitsstunden zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer insoweit einig sind.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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