Hallo liebes Experten-Team,
eine Mitarbeiterin von uns nimmt vom 03.03.2025 bis einschließlich 28.03.2025 eine Pflegezeit gemäß §3 PflegeZG in Anspruch (zur Pflegezeit ihres minderjährigen Kindes). Während dieser Zeit reduziert sie ihre bisherige Arbeitszeit von 30 Stunden auf 14,50 Stunden pro Woche und arbeitet nur noch Mittwochs und Freitags. Es handelt sich also um eine teilweise Freistellung der Mitarbeiterin.
Können Sie uns sagen, welche Meldungen wir hier ggf. veranlassen müssen? Da es sich nicht um eine vollständige Freistellung von der Arbeit handelt, vermuten wir, dass keine Meldung zu erstellen ist.
Bleibt es bei teilweiser Freistellung bei 30 SV-Tagen pro Monat?
Vielen Dank im Voraus!