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  • 01
    Tarifvertrag ohne 28 Tage Wartezeit - Umlage 1

    Hallo liebes Experten-Forum,


    in Tarifverträgen wie dem TVÖD ist geregelt, daß der Arbeitgeber auch in den ersten 28 Tagen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leistet (keine Wartezeit!


    Besteht in solchen Fällen ein Erstattungsanspruß gemäß Umlage 1 - oder beginnt dieser Anspruch immer erst am 29. Tag eines neuen Beschäftigungsverhältnisses?


    Vielen Dankj für Ihre Auskunft.

  • 02
    RE: Tarifvertrag ohne 28 Tage Wartezeit - Umlage 1

    Guten Tag,
     
    bei „neu begründeten Arbeitsverhältnissen“ kommt die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) erst nach vierwöchiger (= 28 Kalendertage) ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) zum Tragen. Ein Arbeitnehmer, der in den ersten vier Wochen nach der Beschäftigungsaufnahme erkrankt, hat also erst ab der fünften Woche Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung ( § 3 Abs. 3 EFZG).
     
    Sofern der Arbeitgeber in den ersten 4 Wochen Lohnfortzahlung leistet, besteht ein U1 Erstattungsanspruch erst ab dem 29. Tag des neuen Beschäftigungsverhältnisses.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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