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  • 01
    Tariferhöhung TVöD

    Sehr geehrte Experten,


    im Rahmen der Tariferhöhung TVöD stellen sich mir noch einige nicht geklärte Fragen. Zur Info über den Tarifvertrag (TV):

    Abschluss des TV: 06.04.2025

    Ende Erklärungsfrist: 14.05.2025

    TV veröffentlicht am: 04.08.2025 mit der Freigabe des Arbeitgeberverbands zur Zahlung der erhöhten Entgelte auf Basis der Tarifeinigung rückwirkend zum 01.04.2025.


    Frage 1: Müssen bzw. können für Beschäftigte, die nach Tarifabschluss am 06.04.2025:

    a) in Mutterschutz gegangen sind

    b) arbeitsunfähig erkrankt sind und aus der Lohnfortzahlung fallen

    c) Kinderkrankengeld wegen Erkrankung eines Kindes beantragt haben

    neue/korrigierte Entgeltbescheinigungen an die Krankenkassen übermittelt werden ?


    Frage 2: Welcher Zeitpunkt ist für die SV-rechtliche Neu-Beurteilung der geringfügig Beschäftigten und der Beschäftigten im Übergangsbereich heranzuziehen ?

    Der 06.04.2025 (Tarifabschluss) oder

    der 14.05.2025 (Ende der Erklärungsfist) oder

    der 04.08.2025 (rechtsverbindliche Veröffentlichung des Tarifvertrags durch den Arbeitgeberverband ?

    Bei ggf. Außerbetrachtlassung der vorhergehenden Zeiträume mit erhöhtem Entgelt ab dem 01.04.2025 (bis beispielsweise 04.08.2025).


    Vielen Dank für Ihre Bemühungen

    Liebe Grüße

    RaWa+

  • 02
    RE: Tariferhöhung TVöD

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich entfaltet der Tarifvertrag seine Wirkung mit Abschluss der Vereinbarung beider Vertragsparteien. Somit ist der 06.04. in Ihrem Beispiel maßgebend.
     
    Zu Ihren Fragestellungen in Zusammenhang mit der rückwirkenden Tariferhöhung können wir Ihnen nachfolgende Auskünfte geben:
     
    zu Frage 1a (Mutterschaftsgeld): Fällt die (rückwirkende) Tarifanpassung in den Referenzzeitraum für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes, ist die Berechnungsgrundlage zu korrigieren. In der Praxis wird in der Regel keine Auswirkung auf das Mutterschaftsgeld vorliegen, da dies bereits auf 13 Euro kalendertäglich begrenzt ist. Die Erhöhung wirkt sich aber auch auf den Mutterschutzlohn aus, da diese eine dauerhafte Erhöhung darstellt und daher bei der Berechnung gemäß Mutterschutzgesetz zu berücksichtigen ist. Und natürlich wirkt sich das auch auf die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld aus, da, wenn der Mutterschutzlohn steigt, sich auch der Zuschuss erhöht.
     
    zu Frage 1 b (Krankengeld): Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts sind bei der Regelentgeltberechnung zu berücksichtigen, wenn der Rechtsanspruch auf die erhöhten Zahlungen vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit entstanden ist. Die rückwirkende Erhöhung kann ihre Ursache in
    einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag haben. Der Vertrag muss vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam abgeschlossen worden sein.
    In Ihrem Sachverhalt trifft dies lediglich auf Krankengeldfälle zu, deren Arbeitsunfähigkeit nach dem 06.04.2025 begonnen hat.
     
    Zu Frage 1c Kinderkrankengeld: Gleiches gilt nach unserer Auffassung auch für die Berechnungsgrundlage bei Kinderkrankengeld.
     
    Zu Frage 2: Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze ist immer das regelmäßige Arbeitsentgelt heranzuziehen. Als Vergütung ist auf den Lohn abzustellen, auf den Beschäftigte einen Rechtsanspruch haben. Der Rechtsanspruch kann sich aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer geschlossenen Betriebsvereinbarung ergeben. Überschreitet das Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse dauerhaft und damit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung. In den Fällen, in denen die Geringfügigkeitsgrenze infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten wird, liegt eine nicht geringfügige Beschäftigung von dem Tage an vor, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (z. B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags); für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Pkt. 3.1.1 der Geringfügigkeitsrichtlinien).
    In Ihrem Sachverhalt ist somit zum 06.04.2025 eine neue vorausschauende Betrachtung der geringfügig entlohnten Beschäftigung vorzunehmen. Gleiches gilt für die Beurteilung der Beschäftigungen mit Entgelt im Übergangsbereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Experetnteam

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