Sehr geehrte Damen und Herren,
Ein Arbeitnehmer mit Tantiemeanspruch hat am 30.06.2023 das Unternehmen verlassen. Sein sv-pflichtiges Bruttoarbeitsentgelt damals lag unterhalb der BBG zur RV. Wir zahlen ihm nun mit dem Abrechnungslauf Mai 2026 eine nachträgliche Tantieme für das Jahr 2023 aus. Müssen wir die Tantieme dem letzten Abrechnungsmonat des Beschäftigungsverhältnisses, also Juni 2023, zuordnen mit der Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen sind, oder gilt § 23a Abs. 2 SGB IV: Eine nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlte Einmalzahlung wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zugeordnet. In 2026 bestand kein Beschäftigungsverhältnis mehr, somit ist der Einmalbezug nicht zu verbeitragen.