Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Tantiemezahlung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnis

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ein Arbeitnehmer mit Tantiemeanspruch hat am 30.06.2023 das Unternehmen verlassen. Sein sv-pflichtiges Bruttoarbeitsentgelt damals lag unterhalb der BBG zur RV. Wir zahlen ihm nun mit dem Abrechnungslauf Mai 2026 eine nachträgliche Tantieme für das Jahr 2023 aus. Müssen wir die Tantieme dem letzten Abrechnungsmonat des Beschäftigungsverhältnisses, also Juni 2023, zuordnen mit der Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen sind, oder gilt § 23a Abs. 2 SGB IV: Eine nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlte Einmalzahlung wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zugeordnet. In 2026 bestand kein Beschäftigungsverhältnis mehr, somit ist der Einmalbezug nicht zu verbeitragen.

  • 02
    RE: Tantiemezahlung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnis

    Hallo Norbert,
     
    gestatten Sie uns zunächst die Anmerkung, dass es für uns nicht nachvollziehbar ist, warum die von Ihnen beschriebene Tantieme nicht „zeitnah“ abgerechnet wurde, sondern erst im Jahr 2026 zur Auszahlung kommen soll.
     
    Ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit gilt in der Sozialversicherung grundsätzlich folgendes:
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung einer Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gilt nicht die übliche Beitragsbemessungsgrenze. Vielmehr wird hier berücksichtigt, dass die Einmalzahlung aus dem gesamten Beschäftigungsverhältnis heraus resultiert. Deswegen wird in solchen Fällen bei der Beitragsbemessungsgrenze die gesamte Zeit der Beschäftigung im laufenden Jahr (hier: 2023) bis zur tatsächlichen Zahlung berücksichtigt.
     
    Da zum Auszahlungszeitpunkt Mai 2026 kein Beschäftigungsverhältnis besteht, keine SV-Tage angefallen sind und die Märzklausel nicht anzuwenden ist, bleibt diese Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung, da in einem solchen Fall eine Beitragspflicht nicht verwirklicht werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.