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  • 01
    Tantiemen geringfügige Beschäftigung in der Arbeitslosigkeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir hatten im Dezember 2025 eine Rentenversicherungsprüfung, bei dieser wurde die Tantiemen-Zahlung unserer ehemalige Prokuristin geprüft.

    Sie war zum Zeitpunkt der Auszahlung geringfügig beschäftigt und arbeitslos (Verdienst 160 €/Monat). Da sie bis 31.12.2024 noch im Unternehmen war, sollte Sie eine Tantiemen Zahlung für 2024 bekommen. Ich habe vor der Auszahlung im August 2025 mit ihrer Krankenkasse, der Minijobzentrale und meinem Lohnprogramm gesprochen. Alle waren sich nicht sicher ob ich sie weiterhin geringfügig abrechnen soll oder als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Somit beschlossen wir sie auf versicherungspflichtig in diesem Monat umzuschlüsseln. Ab September 2024 wurde sie wieder als geringfügig geführt.


    Nun meinte der RV-Prüfer, da die Höhe der Tantiemen in 2024 nicht vorhersehbar waren (keine feste Auszahlungssumme -> Gewinnorientiert, JA-Feststellung 03/2025) , wäre es nicht nötig gewesen Sie auf 1111 umzuschlüsseln und ich hätte sie als geringfügige Beschäftigung weiter laufen lassen müssen.

    Daraus ergibt sich, dass wir seitens ihrer Krankenkasse eine Gutschrift erhalten und zeitgleich an die BKN eine ziemlich hohe Nachzahlung (wird pauschal versteuert) leisten müssen.


    Nun meine Frage an Sie: Ist es korrekt, das ich die Arbeitnehmerin im Nachgang geringfügig hätte abrechnen müssen oder war meine Abrechnung als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin für den einen Monat korrekt?


    Danke für Ihre Antwort!


    Mit freundlichen Grüßen

    Sara Krauß

     

  • 02
    RE: Tantiemen geringfügige Beschäftigung in der Arbeitslosigkeit

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 €) übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.
     
    Sofern der Verdienst eines Minijobbers die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein. Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 556,00 € verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich.
    Dabei dürfen die Minijobber jedoch im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das „Doppelte der monatlichen Minijob-Grenze“ verdienen.
     
    Wurde der monatliche Grenzwert (2025 = 1.112 Euro) mit der Tantiemen Zahlung nicht überschritten, liegt weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Wir teilen insofern die Prüfaussage der Deutschen Rentenversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Tantiemen geringfügige Beschäftigung in der Arbeitslosigkeit

    Hallo!


    Danke für die schnelle Antwort!

    Der Wert der Tantiemen lag bei 30.000 €, dabei ist die doppelte Geringfügigkeitsgrenze mit 1.112 € theoretisch überschritten?!

     

  • 04
    RE: Tantiemen geringfügige Beschäftigung in der Arbeitslosigkeit

    Guten Tag,
     
    zuerst einmal möchten wir uns für die Verwirrung, die die erste Antwort ausgelöst hat, entschuldigen.
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB IV).
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in ein geringfügig entlohntes beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, ist zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.
     
    Ggf. ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.
     
    Nach Ihrer Schilderung ist ein Wechsel des Versicherungsstatus (von versicherungspflichtig auf geringfügig entlohnt beschäftigt) bei demselben Arbeitgeber erfolgt, so dass man für die beitragsrechtliche Behandlung der Einmalzahlung von getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten ausgeht. Hierbei ist es unerheblich, ob sich die geringfügige Beschäftigung direkt anschließt oder es eine Pause zwischen beiden Beschäftigungen gibt.
     
    Die Einmalzahlung wird beitragsrechtlich so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.
    Wir unterstellen, dass der „Anspruch“ auf die Tantiemen-Zahlung aus dem sozialversicherungspflichtigen Teil des Beschäftigungsverhältnisses entstanden, dementsprechend ist sie diesem grundsätzlich zuzuordnen. Da bei der beitragsrechtlichen Beurteilung von Einmalzahlungen das Zufluss Prinzip gilt, kommt es darauf an, ob im Jahr 2025 Sozialversicherungstage angefallen sind.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen, wenn sie vom gleichen Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden und die anteilige(n) Beitragsbemessungsgrenze(n) überschritten ist (Märzklausel).
     
    Dies gilt auch, sofern das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr beendet wurde. Wenn die Tantieme dem in 2024 beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen ist, kann nur im Rahmen der Märzklausel Beitragspflicht zustande gekommen sein. Erfolgte die Zahlung nach März 2025 besteht Beitragsfreiheit. Insofern stimmen wir dem Betriebsprüfer der DRV zu, dass eine Ummeldung des Minijobs nicht vorzunehmen war.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: Tantiemen geringfügige Beschäftigung in der Arbeitslosigkeit

    Dann danke ich Ihnen für die ausführliche Antwort und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche!


    Mit freundlichen Grüßen

    Sara Krauß

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