Sehr geehrte Damen und Herren,
wir hatten im Dezember 2025 eine Rentenversicherungsprüfung, bei dieser wurde die Tantiemen-Zahlung unserer ehemalige Prokuristin geprüft.
Sie war zum Zeitpunkt der Auszahlung geringfügig beschäftigt und arbeitslos (Verdienst 160 €/Monat). Da sie bis 31.12.2024 noch im Unternehmen war, sollte Sie eine Tantiemen Zahlung für 2024 bekommen. Ich habe vor der Auszahlung im August 2025 mit ihrer Krankenkasse, der Minijobzentrale und meinem Lohnprogramm gesprochen. Alle waren sich nicht sicher ob ich sie weiterhin geringfügig abrechnen soll oder als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Somit beschlossen wir sie auf versicherungspflichtig in diesem Monat umzuschlüsseln. Ab September 2024 wurde sie wieder als geringfügig geführt.
Nun meinte der RV-Prüfer, da die Höhe der Tantiemen in 2024 nicht vorhersehbar waren (keine feste Auszahlungssumme -> Gewinnorientiert, JA-Feststellung 03/2025) , wäre es nicht nötig gewesen Sie auf 1111 umzuschlüsseln und ich hätte sie als geringfügige Beschäftigung weiter laufen lassen müssen.
Daraus ergibt sich, dass wir seitens ihrer Krankenkasse eine Gutschrift erhalten und zeitgleich an die BKN eine ziemlich hohe Nachzahlung (wird pauschal versteuert) leisten müssen.
Nun meine Frage an Sie: Ist es korrekt, das ich die Arbeitnehmerin im Nachgang geringfügig hätte abrechnen müssen oder war meine Abrechnung als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin für den einen Monat korrekt?
Danke für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Sara Krauß