Expertenforum - Tankgutschein

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Tankgutschein

    Guten Tag,


    der Arbeitgeber hat für seine Fahrzeuge Tankkarten.


    Besteht die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers eine Tankkarte für die Nutzung seines privaten PKW bekommt?


    Dieser Mitarbeiter tankt dann mit dieser Karte.

    Der getankte Betrag würde dann direkt von seinem Gehalt abgezogen.


    Gibt es sv- bzw. steuerrechtliche Einwände bzw. gesetzliche Einwände?


    Meiner Auffassung nach spricht nichts dagegen, die Summe müsste jedoch monatlich als sv- und lohnsteuerpflichtiger Lohn abgerechnet werden.


    Falls die Summe monatlich regelmäßig unter 50,- € ist, besteht die Möglichkeit, die Tankkarte als steuerfreien (und somit sv-freien) Sachbezug abzurechnen?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Tankgutschein

    Guten Tag,


    Ihre Frage betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.

    Die Sozialversicherung folgt in der Regel dem Steuerrecht.

    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt oder von Fachanwälten für Steuerrecht.


    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag unter der Rubrik „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde. Wir haben Ihre Anfrage daher in die Rubrik „Steuerrecht “ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Steuerrecht erhalten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

  • 03
    RE: Tankgutschein

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zunächst unterstellen wir, dass die "Tankkarte" den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz genügt, insbesondere entweder auf bestimmte Produkte (Treibstoffe) oder Anbieter ("Tankstellen-Ketten") beschränkt sind.


    Steuerrechtliche Einwände gegen das vorgesehene Verfahren (Verwendung der Tankkarte für private Zwecke und Verrechnung mit dem Vergütungsanspruch) bestehen nicht (arbeitsrechtliche Grenzen können sich aus § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ergeben; hierzu bitten wir, ggf. die Fachexperten Arbeitsrecht zu befragen.)


    Da § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG für die Freigrenze von EUR 50,00 im Kalendermonat auf den Vorteil "nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte" abstellt, wäre (bei fehlenden anderweitigen Sachbezügen) die Einhaltung der Freigrenze nach hier vertretener Auffassung gewährleistet durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach alle über EUR 50,00 kalendermonatlich hinausgehenden Belastungen der Tankkarte vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber vergütet werden müssen (organisatorische/vertragliche Begrenzung des kalendermonatlichen Vorteils auf EUR 50,00). Äußerungen der Finanzverwaltung zu vergleichbaren Gestaltungen sind uns jedoch nicht bekannt; deshalb empfiehlt sich die Absicherung durch Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

    Themenbereich:
Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.