Expertenforum - Tätigkeitsschlüssel

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  • 01
    Tätigkeitsschlüssel

    Liebes Expertenteam,


    im Zusammenhang der Vorgaben zum Tätigkeitsschüssel erfolgte eine Änderung in unserem Abrechnungsprogramm, weshalb Anpassungen erforderlich sind.


    Uns hat sich die Frage gestellt, welche Angabe der Tätigkeit tatsächlich anzusetzen ist.

    Wir haben z.B. Fachkräfte in der Heilerziehungspflege (Krankenschwester, Altenpfleger, Heilerziehungspfleger, Erzieher, etc.).


    Die Tätgkeit an sich betrifft die Heilerziehungspflege

    -welche Angabe der Tätigkeit ist hier anzusetzen - Heilerziehungspfleger, obwohl sie die Ausbildung Erzieher/Krankenschwester/Altenpfleger vorliegen haben?


    Danke vorab.

  • 02
    RE: Tätigkeitsschlüssel

    Guten Tag,
     
    die Arbeitgeber müssen für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Diese Meldungen enthalten für jeden Arbeitnehmer auch Angaben über seine Tätigkeit im Betrieb. Diese Angaben sind im Tätigkeitsschlüssel (§ 28a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV) verschlüsselt. Die Angaben zur Tätigkeit richten sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung.
     
    Für die Suche des passenden Tätigkeitsschlüssels bietet die Bundesagentur für Arbeit ein Suchtool an.
     
    Die Tätigkeit des „Heilerziehungspfleger" kann dort auch fachlich weiter eingegrenzt werden um den passenden Tätigkeitsschlüssel zu ermitteln.
    Der Tätigkeitsschlüssel des „Heilerziehungspflegers“ ist zu verwenden, wenn diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Eine möglicherweise vorhandene anderweitige Qualifikation ist nicht anzugeben.
     
    Mit Freundlichen Grüßen
     
    Ihr Experetnteam

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