Liebes Expertenteam,
im Zusammenhang der Vorgaben zum Tätigkeitsschüssel erfolgte eine Änderung in unserem Abrechnungsprogramm, weshalb Anpassungen erforderlich sind.
Uns hat sich die Frage gestellt, welche Angabe der Tätigkeit tatsächlich anzusetzen ist.
Wir haben z.B. Fachkräfte in der Heilerziehungspflege (Krankenschwester, Altenpfleger, Heilerziehungspfleger, Erzieher, etc.).
Die Tätgkeit an sich betrifft die Heilerziehungspflege
-welche Angabe der Tätigkeit ist hier anzusetzen - Heilerziehungspfleger, obwohl sie die Ausbildung Erzieher/Krankenschwester/Altenpfleger vorliegen haben?
Danke vorab.