Expertenforum - Tägliche Arbeitszeit >10h / Bereitschaftszeit

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  • 01
    Tägliche Arbeitszeit >10h / Bereitschaftszeit

    Guten Tag,

    das Arbeitszeitgesetz gibt mit 8 bzw. in Ausnahmen 10h die Grenzen für die tägliche (Höchst-) Arbeitszeit vor.

    Längere Einsätze werden bei uns mit dem Hinweis auf Bereitschaftszeit deklariert.

    Doch wie ist hier die tatsächliche Rechtsgrundlage, damit Dienste rechtlich safe sind?

    Muss hierbei etwas im Bezug auf die Zeiterfassung etc. beachtet werden?

     

  • 02
    RE: Tägliche Arbeitszeit >10h / Bereitschaftszeit

    Sorry, hier wurde eine Auswahl nicht korrekt übernommen - das gehört in die Rubrik Arbeitsrecht.

    Bitte wenn mögich verschieben, sonst stell ich die Frage dort neu ein.

  • 03
    RE: Tägliche Arbeitszeit >10h / Bereitschaftszeit

    Sehr geehrter Herr Pötzsch,


    wir haben Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben, von dort erhalten Sie eine Antwort auf Ihre Frage.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 04
    RE: Tägliche Arbeitszeit >10h / Bereitschaftszeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Bereitschaftsdienste zählen arbeitszeitschutzrechtlich als Arbeitszeit und sind in die Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit mit einzubeziehen.


    Anders ist die Rechtslage hingegen bei Rufbereitschaftsdiensten. Hier wird nicht die Dauer der Bereithaltung als Arbeitszeit gewertet, sondern lediglich die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistung.


    Unter bestimmten Voraussetzungen sind Abweichungen (also Verlängerungen) der täglichen Höchstarbeitszeit zulässig. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden Sie in § 7 ArbZG. Grundvoraussetzung ist dabei, dass entsprechende Abweichungen in einem Tarifvertrag vorgesehen sind oder ein Tarifvertrag eine sogenannte Öffnungsklausel für den Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung enthält. Nach § 7 Abs. 3 ArbZG können derartige Regelungen in nicht tarifgebundenen Betrieben auch durch entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen werden. Sie müssten also prüfen, ob einer der Ausnahmetatbestände in Ihrem Falle einschlägig ist.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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