Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Systemwechselmeldung zum Jahreswechsel 2025/2026

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir werden zum 01.01.2026 unseren Softwareanbieter für die Entgeltabrechnung wechseln. In diesem Zusammenhang möchten wir sicherstellen, dass alle erforderlichen Meldungen an die Sozialversicherung korrekt und fristgerecht erfolgen.


    Bitte teilen Sie uns mit:

    1. Welche Meldungen sind zwingend vom bisherigen Gehaltsabrechnungssystem bis zum 31.12.2025 zu übermitteln (z.B. Abmeldungen, Jahresmeldungen, UV-Jahresmeldungen)?

    2. Welche Meldungen müssen ab dem 01.01.2026 vom neuen Systemanbieter erfolgen (z.B. Anmeldungen, Beitragsnachweise)?

    3. Gibt es besondere Hinweise oder Vorgaben für die Übermittlung im Zusammenhang mit dem Meldegrund "Systemwechsel"?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


    Freundliche Grüße


    Raiffeisen-Waren-Markt GmbH

     

  • 02
    RE: Systemwechselmeldung zum Jahreswechsel 2025/2026

    Guten Tag,
     
    das Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in den §§ 28a ff. SGB IV (sowie den ergänzenden Rechtsvorschriften) einheitlich für diese Zweige der Sozialversicherung geregelt. Weitere Grundlage für die verpflichtende Abwicklung des Meldeverfahrens ist die DEÜV.
     
    Ein Wechsel des Entgeltabrechnungssystems gehört nicht zu den meldepflichtigen Tatbeständen nach der DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung), so dass die Meldungen mit dem Abgabegrund „36“ bzw. „13“ optional - also wahlweise - übermittelt werden „können“.
     
    Sofern das Abrechnungsprogramm jedoch zwingend eine Ummeldung zur korrekten Abrechnung benötigt, ist die Abmeldung zum Umstellungstag vorzunehmen. Bei einer systembedingten Abmeldung ist der Meldegrund 36 zutreffend. Die Wiederanmeldung mit dem Grund 13 erfolgt dann am Folgetag.
     
    Ohne vorherige Abmeldung mit Grund „36“ ist von Ihnen keine Anmeldung mit Grund „13“ vorzunehmen, da ansonsten zwei Anmeldungen mit der gleichen Betriebsnummer für die Arbeitnehmer bei den Krankenkassen vorliegen.
     
    Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen keine Angaben machen können, welche Meldungen vom bisherigen und neuen Abrechner durchgeführt werden müssen. Dieses müssten Sie bitte mit den Softwarefirmen besprechen/vereinbaren (Meldefristen). 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Systemwechselmeldung zum Jahreswechsel 2025/2026

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für Ihre ausführliche Rückmeldung.

    Wir werden die Informationen an den bisherigen und neuen Systemanbieter weitergeben. Der neue Systemanbieter weist darauf hin, dass die Systemwechselmeldung mit Meldegrund 36 zwingend zum 31.12.2025 durch den bisherigen Anbieter erfolgen muss.

    Unsere Frage hierzu: Muss in diesem Fall zusätzlich die Jahresmeldung mit Abgabegrund 50 für die betroffenen Arbeitnehmer erstellt werden, oder ersetzt die Meldung mit Grund 36 die Jahresmeldung?


    Freundliche Grüße


    Raiffeisen-Waren-Markt GmbH

  • 04
    RE: Systemwechselmeldung zum Jahreswechsel 2025/2026

    Guten Tag,
     
    durch die Ab- und Anmeldungen aufgrund des Systemwechsel entfallen die Jahresmeldungen. Die Entgelte wurden mit den Abmeldungen bereits übermittelt. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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