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  • 01
    SV/RV-Schlüsselung, wenn AN mit A1-Bescheinigung aus der Schweiz als GfB eingestellt wird

    Eine Arbeitnehmerin aus der Schweiz mit A1-Bescheinigung wird als geringfügig Beschäftigte eingestellt.

    Sie ist in der der Schweiz krankenversichert.

    Wie muss die AN in Deutschland in den SV-Sparten geschlüsselt werden?

    Kann unsere Firma ohne Risiko den Vordruck gemäß "Vereinbarung nach Artikel 21 Abs2 der Verordnung NR. 987/09" bestätigen?

  • 02
    RE: SV/RV-Schlüsselung, wenn AN mit A1-Bescheinigung aus der Schweiz als GfB eingestellt wird

    Guten Tag
     
    ausländische Arbeitnehmer, die ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausüben, unterliegen grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Firmensitzes des Arbeitgebers.
    Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausüben und daneben in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz erwerbstätig sind, können die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines anderen Mitgliedstaates gelten. Dies ist durch Vorlage der sogenannten A1-Bescheinigung nachzuweisen. In diesem Fall finden die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen in Deutschland keine Anwendung, so dass keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind. Sämtliche dem Arbeitgeber obliegenden Melde- und Beitragspflichten richten sich dann nach dem Recht des zuständigen Mitgliedstaates.
     
    Daraus folgt, dass die deutschen Rechtsvorschriften hier keine Anwendung finden. Durch die A1-Bescheinigung hat Ihnen der Schweizer Sozialversicherungsträger mitgeteilt, dass das SV-Recht der Schweiz gilt.
    Das Formular aus dem „Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft“ - Vereinbarung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 - können Sie bedenkenlos ausstellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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