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  • 01
    SVA Bescheinigungen bei Entsendung in Staaten mit SV Abkommen

    Hallo liebes Expertenteam,


    wir benötigen wieder Ihre Hilfe.


    Seit dem 1. Januar 2026 müssen Arbeitgeber Anträge für SVA-Bescheinigungen bei Entsendungen in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen elektronisch über das SV-Meldeportal oder ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm stellen.


    Auf der Internetseite des Spitzenverband GKV DVKA steht bei:


    Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht zu lesen:


    Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die Bescheinigung J/D 101 im Falle einer Entsendung in Deutschland bei den folgenden Stellen beantragt werden…


    Die DVKA ist eine Abteilung des GKV-Spitzenverbandes. Der GKV-Spitzenverband ist die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland und ist diesen übergestellt.


    Es müsste doch dann die Regelung des DVKA gelten, dass die Meldung bei Entsendung beantragt werden kann, eine Verpflichtung dazu aber nicht besteht.


    Wir sind jetzt ein wenig verwirrt.


    Vielen Dank für Ihre Hilfe


    Skadi

     

  • 02
    RE: SVA Bescheinigungen bei Entsendung in Staaten mit SV Abkommen

    Guten Tag,
     
    die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland  (DVKA) ist die zentrale Schnittstelle für internationale Partner und Träger der sozialen Sicherheit. Hier werden unter anderem Sozialversicherungsabkommen vorbereitet und abgeschlossen, sowie zentrale Informationen zu Beschäftigungen mit Auslandsberührungen bereitgestellt.
     
    Bezüglich der Entsendung in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen hat sich zum 01.01.2026 lediglich die zwingende Erfordernis der elektronischen Beantragung der entsprechenden Bescheinigung ergeben. Inhaltlich haben sich keine Änderungen ergeben.
     
    Insoweit ist eine entsprechende Bescheinigung bei einer Beschäftigung im Rahmen einer Entsendung in einen Vertragsstaat für den Nachweis der anzuwendenden deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen. Sofern eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, unterliegt die Beschäftigung den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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