Expertenforum - SV - Tage nach Aussteuerung und Ende Arbeistlosengeldbezug

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  • 01
    SV - Tage nach Aussteuerung und Ende Arbeistlosengeldbezug

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    eine Mitarbeiterin ist seit 01.09.2023 ausgesteuert und hat ALG bezogen. Es wurde eine Meldung mit Meldegrund 30 erstellt. Das Arbeitsverhältnis bestand fort.

    Die Mitarbeiterin hat das Arbeitsverhältnis nun zum 31.05.2025 gekündigt. AU Bescheinigungen wurden bis 29.05.2025 vorgelegt. Für den 30.05. hat sie Urlaub beantragt.

    Aufgrund ihres Alters hatte sie Anspruch auf 18 Monate ALG. Dieser Anspruch müsste schon längst erschöpft sein, so dass wir davon ausgehen , dass sie seit geraumer Zeit entweder von Ersparnissen lebt oder Bürgergeld beantragt hat.

    Nun soll eine Urlaubsabgeltung gezahlt werden. Meiner meiner nach müssten lediglich 2 SV Tage berücksichtigt werden. ist das korrekt?

    Oder müsste nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld (das Datum ist uns nicht bekannt) eine neue Meldung erstellt werden? Falls ja, in welcher Form? Sie war durchgehend krank geschrieben. Eine Rentenbewilligung ist uns nicht bekannt.


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

     

  • 02
    RE: SV - Tage nach Aussteuerung und Ende Arbeistlosengeldbezug

    Hallo Frau Schmidt,
     
    sozialversicherungsrechtlich wurde in Ihrem Sachverhalt die Beschäftigung mit einer Abmeldung mit dem Abgabegrund „30“ bereits zum 01.09.2023 beendet. Durch das arbeitsrechtliche Ende zum 31.05.2025 sind in der Sozialversicherung darüber hinaus keine weiteren Meldungen zu erstellen.
     
    Welche Auswirkung der am 30.05.2025 beantragte Urlaubstag haben könnte und ob dies überhaupt möglich wäre, ist eine arbeitsrechtlich zu klärende Vorfrage, die wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums nicht beantworten können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Anlässlich der jetzt beabsichtigten Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gilt sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich folgendes:
     
    Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Da in dem Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres keine SV-Tage angefallen sind und die Märzklausel nicht anzuwenden ist, bleibt diese Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung, da in einem solchen Fall eine Beitragspflicht nicht verwirklicht werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: SV - Tage nach Aussteuerung und Ende Arbeistlosengeldbezug

    Vielen Dank für ihre Rückmeldung. Wir würden den Urlaub genehmigen. In dem Fall wäre eine Anmeldung zum 30.05. und eine Abmeldung zum 31.05. vorzunehmen. Sehen Sie das genauso?

    Für die Urlaubsabgeltung wären dann 2 SV Tage anzusetzen, richtig?


    Vielen Dank für Ihre nochmalige Einschätzung.


    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 04
    RE: SV - Tage nach Aussteuerung und Ende Arbeistlosengeldbezug

    Hallo Frau Schmidt,
     
    die Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung hängt vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ab, das grundsätzlich die tatsächliche Arbeitsleistung gegen Entgelt voraussetzt. Bezahlte „Nichtarbeit“ stellt nur ausnahmsweise eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar, wenn die charakteristischen Merkmale der Beschäftigung, d. h. das Direktionsrecht des Arbeitgebers, die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers sowie der Wille der Parteien, die tatsächliche Arbeit wieder aufzunehmen, weiter fortbestehen.
     
    Der Wille der tatsächlichen Arbeitsaufnahme, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2025 gekündigt hat und folglich – auch aufgrund des Gesundheitszustands - keine weitere Arbeitsleistung erbringen wird und kann, ist nach Ihrer Schilderung für uns nicht erkennbar.
     
    Vorsichtig formuliert könnte bei der von Ihnen geschilderten Konstellation zumindest der Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung zur „Erschleichung eines Krankenversicherungsschutzes“ im Rahmen eines „versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses“ entstehen.
     
    Daher sehen wir die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise kritisch und empfehlen Ihnen, zur rechtsverbindlichen Klärung der Sachlage die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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