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  • 01
    SV-Status / Elternzeit mit Teilzeit in Elternzeit Väter

    Hallo,


    wir haben folgende Fragen


    Sachverhalt


    Mitarbeiter Vater freiwillig gesetzlich versichert / Vollzeit / JAEG überschritten


    Elternzeit 12.08.2025 bis 11.01.2026


    12.09.2025 - 11.01.2026 Beschäftigung Teilzeit in Elternzeit mit 4 Tage Woche

    Aufgrund der befristeten Arbeitszeitänderung unterschreitet er die JAEG Grenze.


    Fragen:


    Müssen wir den Mitarbeiter für seine Teilzeit in Elternzeit ab dem 12.09.2025 gesetzlich pflichtig schlüsseln?


    Ab dem 11.01.2026 dann wieder freiwillig gesetzlich, wenn die JAEG Grenze 2026 überschritten wird?


    Danke!

  • 02
    RE: SV-Status / Elternzeit mit Teilzeit in Elternzeit Väter

    Hallo Lohnexperten123,
     
    aufgrund der Entgeltreduzierung (Infolge der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit) ist bei dem Mitarbeiter eine neue Beurteilung der Krankenversicherungspflicht/-freiheit vorzunehmen.
     
    Dabei ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahr) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln, d.h. das (reduzierte) monatliche Arbeitsentgelt wird mit zwölf multipliziert, regelmäßige Einmalzahlungen werden hinzugerechnet. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein Jahreswert, der mit der jeweils maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird. Dabei spielt das tatsächlich erzielte Jahresentgelt für die Beurteilung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts keine Rolle. Es ist ausschließlich das zukunftsbezogene (vorausschauend für 12 Monate) prognostizierte Jahresentgelt maßgebend.
     
    Da nach Ihrer Schilderung das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze ab diesem Zeitpunkt nicht mehr übersteigen wird, besteht ab Beginn der Teilzeitbeschäftigung Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.
    Die Krankenversicherungspflicht setzt somit ab Beginn des Monats ein, von dem an das unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegende Arbeitsentgelt gezahlt wird.
     
    Die (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit führt von Beginn der Beschäftigung an nicht zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
     
    Die aus Anlass der Ausübung der nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit bestehende Krankenversicherungspflicht endet nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, da die nicht volle Erwerbstätigkeit bis zum Ende der Elternzeit ausgeübt wird. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt dementsprechend frühestens zum Ende des Kalenderjahres 2026 in Betracht, vorausgesetzt, dass die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres 2027 an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls
    überschritten wird.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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