Guten Tag,
ich habe eine Frage zum SV-Rundschreiben Ziffer 4.6.2.3 (Monatliche Ermittlung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens). Dort heißt es, dass im Fall einer Einbringung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in das Wertguthaben, die SV-Luft für das eingebrachte Arbeitsentgelt entsprechend der Regelung zur Verbeitragung von Einmalzahlungen zu ermitteln ist:
Zur Feststellung, in welcher Höhe eine Einmalzahlung der Beitragspflicht unterliegt, ist nach der Zuordnung in einen Beitragsmonat die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des einzelnen Versicherungszweigs mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu vergleichen.
Weiter unten im gleichen Kapitel heißt es jedoch, dass eine monatliche Bewertung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens jedoch nicht empfohlen wird , weil spätere Einmalzahlungen i. d. R. dazu führen, dass bisher gebildete beitragspflichtige Entgeltguthaben sowie das laufende beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit der (anteiligen) Jahresbeitragsbemessungsgrenze abzugleichen sind.
Stehen diese Aussagen nicht im Widerspruch zueinander? Wenn eine monatliche Betrachtung nicht empfohlen wird, wie sollen dann Einmalzahlungen sonst behandelt werden?
Viele Grüße