Hallo liebes Experten-Team,
ich bitte um Hilfe bei der SV-rechtlichen Beurteilung in folgendem Sachverhalt:
Unser AN war bis zum 31.12.2025 versicherungspflichtig beschäftigt (seit 01.06.2024 als weiterbeschäftigter Altersrentner). Ab dem 01.02.2026 wurde ein Vertrag über eine kurzfristige Beschäftigung bis zum 30.06.2026 mit maximal 70 AT geschlossen. In der Zeit erfolgt die Einarbeitung des Nachfolgers.
Ist es möglich, dass eine kurzfristige Beschäftigung an eine versicherungspflichtige Beschäftigung anschließt, wenn die Unterbrechung weniger als 2 Monate beträgt? Oder gilt die 2-Monats-Grenze nur, wenn eine kurzfristige Beschäftigung an eine geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt? Gibt es dafür ggf. eine gesetzliche Grundlage? In den Geringfügigkeitsrichtlinien konnte ich nur den Fall der kurzfristigen nach der geringfügig entlohnten Beschäftigung finden.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine H.