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  • 01
    SV-rechtliche Beurteilung aufeinanderfolgender Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber

    Hallo liebes Experten-Team,


    ich bitte um Hilfe bei der SV-rechtlichen Beurteilung in folgendem Sachverhalt:

    Unser AN war bis zum 31.12.2025 versicherungspflichtig beschäftigt (seit 01.06.2024 als weiterbeschäftigter Altersrentner). Ab dem 01.02.2026 wurde ein Vertrag über eine kurzfristige Beschäftigung bis zum 30.06.2026 mit maximal 70 AT geschlossen. In der Zeit erfolgt die Einarbeitung des Nachfolgers.


    Ist es möglich, dass eine kurzfristige Beschäftigung an eine versicherungspflichtige Beschäftigung anschließt, wenn die Unterbrechung weniger als 2 Monate beträgt? Oder gilt die 2-Monats-Grenze nur, wenn eine kurzfristige Beschäftigung an eine geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt? Gibt es dafür ggf. eine gesetzliche Grundlage? In den Geringfügigkeitsrichtlinien konnte ich nur den Fall der kurzfristigen nach der geringfügig entlohnten Beschäftigung finden.


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sabine H.

  • 02
    RE: SV-rechtliche Beurteilung aufeinanderfolgender Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber

    Hallo Sabine H.,
     
    aus den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 05.01.2026 ergibt sich aus Punkt 2.4 folgende Regelung:
     
    „Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage bzw. 15 Wochen oder 90 Arbeitstage (vgl. 2.3.4) befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt; bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze liegt durchgehend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
     
    …..
     
    Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in Fällen der hier in Rede stehenden Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in wesentlichen Punkten (Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Eingliederung in einen anderen Betriebsteil, Höhe des Arbeitslohns) voneinander unterscheiden. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber mindestens zwei Monate liegen.“
     
    Aufgrund dessen wäre bei analoger Anwendung dieser Bestimmung eine kurzfristige Beschäftigung im Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber nur unter strikter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze möglich.
     
    Der sich durch das Ausscheiden aus dem beruflichen Erwerbsleben ergebende Statuswechsel vom „Arbeitnehmer“ zum „Rentner“ hat allerdings zur Folge, dass die vorhergehende beim gleichen Arbeitgeber bestehende Vollzeitbeschäftigung keine Auswirkungen auf die Beurteilung der seit 01.02.2026 ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung hat.
     
    Somit kann der Mitarbeiter im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung mit Rahmenvereinbarung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Personengruppenschlüssel „110“; Beitragsgruppenschlüssel „0000“).
     
    Mit freundlichen Grüßen 
     
    Ihr Expertenteam

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