Expertenforum - sv-rechtliche Beurteilung

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  • 01
    sv-rechtliche Beurteilung

    Liebes Expertenteam,


    wir haben im Rahmen einer praxisintegrierten Umschulung (PIUS) zum anerkannten Erzieher:in

    eine Person zum 02.06.2025 eingestellt. Angeboten wird diese Umschulung von der Wifa Gruppe GmbH als Teilzeitvariante über 36 Monate mit dem Abschluss anerkannte:r Erzieher:in. Vorgegeben ist neben dem Arbeitslosengeld eine Praktikumsvergütung von höchstens 400 Euro netto anrechnungsfrei. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung haben wir Zweifel,


    - ob es sich um einen Praktikanten PGS 105 oder eine Auszubildende PGS 102 (vergleichbar mit PIA) handelt - in unserem Fall wäre es der PGS 121 bei einer Praktikumsvergütung in Höhe von 300 Euro

    und

    - ist die von uns gezahlte Praktikumsvergütung ist mit dem SV-Schlüssel 1111

    oder 1101 (AV-frei wegen Bezug von Arbeitslosengeld


    zu melden.

    Wir konnten hierzu keine einschlägigen Informationen finden und bedanken uns im Voraus für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: sv-rechtliche Beurteilung

    Guten Tag,
     
    Umschüler sind in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie Arbeitsentgelt erhalten. Davon ausgehend, dass es sich in Ihrem Sachverhalt um eine berufsfördernde Maßnahme handelt, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gefördert wird, ist der „Umschüler“ aufgrund des Leistungsbezuges durch die BA bereits kranken- und pflegeversichert. Die Versicherungspflicht aufgrund der Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

    Wenn es sich um eine Umschulung handelt, die u.a. durch die Bundesagentur für Arbeit finanziert wird, ist der Träger der Maßnahme grundsätzlich zur Meldung verpflichtet. Sofern Beschäftigungen im Rahmen dieser Umschulung durchgeführt werden, informiert der Träger die Unternehmen über die Meldepflicht, damit keine doppelten Meldungen erstellt werden. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit aufzunehmen.
     
    Da Umschulungsmaßnahmen sehr vielseitig und individuell auf die betroffene Person zugeschnitten sind, empfehlen wir eine Anfrage bei der zuständigen Krankenkasse (unter Vorlagen der entsprechenden Umschulungsvereinbarung) zur Beurteilung des konkreten Einzelfalles.
     
    Weitergehende Informationen können Sie auch der gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 23.11.2023 entnehmen:
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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