Expertenforum - Sv-rechtliche Beurteilung

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  • 01
    Sv-rechtliche Beurteilung

    AN wurde zum 29.06.2023 als Student angemeldet

    gemäß Lohnabrechnungen

    € 500 im Juli 2023

    € 1000 im August 2023

    € 1025 im September 2023

    € 500 im Oktober 2023

    € 375 im November 2023

    € 187,50 im März 2024

    € 150 im Mai 2024


    danach abgemeldet und ab 08 2024 Geringfügig Beschäftigt


    die Frage dazu:

    lt. Aussage der zuständigen KK kann die Familienversicherung bestehen bleiben


    Ist das korrekt und was bedeutet das für das Unternehmen bei der nächsten SV-Prüfung.

    ( Dass Beiträge von der Krankenkasse zurückgeholt werden und Beiträge an die Bundesknappschaft abgeführt werden müssen, ist bekannt )

    Aber hätte dies Bestand, oder könnte die Rückabwicklung erneut Probleme bereiten, mit der Konsequenz, dass dann der AG auf allen Kosten sitzen bleibt ?

    Vielen Dank für eine kurzes Feedback

     

  • 02
    RE: Sv-rechtliche Beurteilung

    Hallo RGT Treuhand GmbH,
     
    gestatten sie uns zunächst die Anmerkung, dass es für uns nicht nachvollziehbar ist, warum in Ihrem Fall die Beschäftigung vom Juni 2023 bis Mai 2024 durchgehend im Rahmen des Werkstudentenprivilegs beurteilt und abgerechnet worden ist.
     
    Da uns darüber hinaus sowohl die für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung als auch für die Beurteilung der Durchführung der Familienversicherung erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, bitten wir daher um Verständnis, dass wir zu Ihrem Fall nur allgemein Stellung nehmen können. Letztendlich können Ihre Fragen nur durch die zuständige Krankenkasse verbindlich beantwortet werden.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Die Feststellung über die Durchführbarkeit der Familienversicherung bzw. eine evtl. rückwirkende Annullierung durch die Krankenkasse hat in der Regel keine Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für den Arbeitgeber.
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist vorausschauend zu Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen vorzunehmen. Dabei ist festzustellen, ob es sich um eine geringfügig entlohnte oder um eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als Werkstudent handelt.
     
    Sofern eine Beschäftigung im Rahmen der Werkstudentenregelung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze im Monat durch die Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze im Monat umgestellt wird, ist der Beschäftigungsabschnitt ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung getrennt zu beurteilen. Unterschreitet in zwei aufeinanderfolgenden Monaten das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze, ist mangels einer eindeutigen Definition des Gesetzgebers von einem dauerhaften Unterschreiten auszugehen. 
    In einem solchen Fall ist die bisherige Werkstudentenbeschäftigung ab- und als geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anzumelden.  
     
    Wird das Beschäftigungsverhältnis – unabhängig, ob geringfügig entlohnt oder im Rahmen des Werkstudentenprivilegs - länger als einen vollen Kalendermonat unterbrochen, ist eine Abmeldung mit Grund „34“ zu übermitteln.
     
    Für einen unterbliebenen Beitragsabzug gilt folgendes:
     
    Der Arbeitgeber ist grundsätzlich Schuldner der Beiträge zur Sozialversicherung gegenüber der Einzugsstelle. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Beitragsabzug darf nur bei den nächsten drei Lohn- bzw. Gehaltszahlungen (gerechnet vom dem Zeitpunkt an, ab dem der Entgeltanspruch entstanden ist) nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer „muss“ nicht damit rechnen, dass nach Ablauf der 3-Monatsfrist noch selbst aufzubringende Anteile der Gesamtsozialversicherungsbeiträge von seinem Lohn oder Gehalt gekürzt werden, es sei denn, der Abzug ist ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben. Sofern kein Verschulden des Arbeitgebers vorliegt, kann der Abzug auch für einen längeren Zeitraum nachgeholt werden, z. B., wenn der Arbeitnehmer seine Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Arbeitgeber grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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