Expertenforum - SV-Pflicht bei Abfindungszahlungen zum Ende der Altersteilzeit

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  • 01
    SV-Pflicht bei Abfindungszahlungen zum Ende der Altersteilzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unsere ATZ-Verträge sehen eine Sonderzahlung in die Rentenversicherung vor, um Rentenminderungen bei vorgezogener Rente auszugleichen. Wird keine entsprechende Bescheinigung vorgelegt, wird der Betrag als Abfindung mit der letzten Abrechnung ausgezahlt. Anspruchsberechtigt sind nur diejenigen Mitarbeitenden, die eine vorgezogene Rente in Anspruch nehmen. Ist diese Abfinungszahlung sozialversicherungspflichtig?

    Gruß,

    Jana Schaffrath

  • 02
    RE: SV-Pflicht bei Abfindungszahlungen zum Ende der Altersteilzeit

    Sehr geehrte Frau Schaffrath,


    wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen nur allgemeine Informationen geben können, da uns die Unterlagen für eine verbindliche Überprüfung nicht vorliegen. Wir empfehlen, das zuständige Finanzamt einzuschalten. Das Sozialversicherungsrecht folgt in der Regel dem Steuerrecht.


    Seit dem 01.07.2017 gibt es zu verbesserten Bedingungen die Möglichkeit, Rentenabschläge für den vorzeitigen Rentenbeginn auszugleichen. Rechtsgrundlage ist der § 187a Sozialgesetzbuch VI. Diese Möglichkeit, die Abschläge zurückzukaufen, nutzen immer mehr Versicherte. Entweder sie zahlen die besondere Beitragsleistung aus ihren eigenen Mitteln oder der Arbeitgeber zahlt. Zahlt der Arbeitgeber, so wie in Ihrer Schilderung, gelten besondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bewertungen.


    Zahlt der Arbeitgeber die Ausgleichszahlungen so sind diese Beitragszahlungen nach § 3 Nr.28 Einkommensteuergesetz zu 50 Prozent steuerfrei.

    Damit folgt, dass diese 50 Prozent steuerfreien Beitragsleistungen zur Rentenkasse nach dem § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung beitragsfrei sind. Denn das Sozialrecht folgt im Wesentlichen dem Grundsatz, dass steuerfreie Leistungen durch den Arbeitgeber beitragsfrei sind.


    In steuerlicher Sicht ist die zweite Hälfte der vom Arbeitgeber gezahlten Ausgleichzahlungen als Entschädigung / Abfindung nach § 24 Nr.1 Einkommenssteuergesetz zu bewerten. Diese Zahlungen werden im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses geleistet.

    Das Bundesfinanzministerium hat in einem Rundschreiben vom 01.11.2013, Aktenzeichen -IV C 4- abgedruckt im Bundessteuerblatt 2013 I S.1326, mitgeteilt, dass die vom Arbeitgeber zusätzlich geleisteten Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI einschließlich darauf entfallener vom Arbeitgeber zu tragender Steuerabzugsbeträge ( zweite Teil) als Teil einer Entschädigung im Sinne des § 24 Nr.1 Einkommenssteuergesetz zu betrachten sind. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber diese Beiträge in Teilzahlungen / Teilbeträgen zahlt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören Entschädigungsleistungen/ Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes oder Dienstverhältnisses und den damit verbundenen Verlust von zukünftigen Verdienstmöglichkeiten nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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