Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere ATZ-Verträge sehen eine Sonderzahlung in die Rentenversicherung vor, um Rentenminderungen bei vorgezogener Rente auszugleichen. Wird keine entsprechende Bescheinigung vorgelegt, wird der Betrag als Abfindung mit der letzten Abrechnung ausgezahlt. Anspruchsberechtigt sind nur diejenigen Mitarbeitenden, die eine vorgezogene Rente in Anspruch nehmen. Ist diese Abfinungszahlung sozialversicherungspflichtig?
Gruß,
Jana Schaffrath