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  • 01
    SV-Pflicht als Werkstudent für die Wartezeit auf das Kolloquium

    Ein Werkstudent hat seine Bachelorarbeit bereits fertig geschrieben und wartet jetzt noch auf das Kolloquium. Eingeschrieben ist der Werkstudent bis zum 28.02.2026.

    Der Werkstudent möchte nun mehr als 20 Stunden arbeiten, da er keine Vorlesungen mehr besuchen muss.

    Können wir den Werkstunden trotzdem bis zur Wartezeit auf das Kolloquium mit dem Werkstudentenprivileg abrechnen oder müssen wir ihn als voll SV-Pflichtig abrechnen, sobald er mehr als 20 Stunden arbeitet?

  • 02
    RE: SV-Pflicht als Werkstudent für die Wartezeit auf das Kolloquium

    Guten Tag,
     
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Zum Personenkreis der ordentlich Studierenden im Rahmen des Werkstudentenprivilegs gehören Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden
     
    Das Studium gilt als regulär abgeschlossen, wenn der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z.B. Ablegen der Diplomprüfung oder die Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit) erbracht hat. In diesen Fällen endet das Stu­dium nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ab­lauf des Mo­nats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich un­ter­rich­tet wurde. Damit ist der Zugang des per Briefpost vom Prü­fungs­amt über­mit­tel­ten vorläufigen Zeugnisses gemeint. Das zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise im Rahmen einer Abschlussfeier, überreichte endgültige Zeugnis ist in diesem Zu­sam­men­hang genauso ohne Bedeutung wie die Tatsache, dass der Student noch bis zum Se­mes­ter­en­de eingeschrieben ist.
     
    Der Status „Student“ endet also mit Ablauf des Monats in welchem das schriftliche Prüfungsergebnis übermittelt wurde. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt, an dem der Student sein Gesamtergebnis schriftlich mitgeteilt bekommt. Erhält der Studierende dieses erst nach erfolgreich abgelegtem Kolloquium endet der Werkstudentenstatus nach dem Ablegen; wurde das Gesamtergebnis bereits vor dem Kolloquium schriftlich mitgeteilt dann zum Ende des Monats der schriftlichen Zustellung des Gesamtergebnisses.
    Wenn in Ihrem Sachverhalt die Beschäftigung vor der Unterrichtung des Prüfungsergebnisses ausgeübt wird, wären grundsätzlich noch die Werkstudentenregelungen anwendbar.
     
    Da als „vorlesungsfreie Zeiten“ nur die offiziellen Semesterferien der Universitäten und Hochschulen gelten, ist in Ihrem Fall die 20-Wochenstunden-Grenze im Rahmen des Werkstudentenprivilegs alternativlos zu beachten.
     
    Nach Ihrer Schilderung soll die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Wochenstunden betragen. Demzufolge besteht zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (Personengruppenschlüssel „101“, Beitragsgruppenschlüssel „1111“).
     
    Sofern dagegen die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen sollten, kann diese sozialversicherungsfrei über die Minijob-Zentrale gemeldet werden. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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