Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    SV-Meldung für Psychologin in Ausbildung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben eine befristete Beschäftigte (Psychologin in Ausbildung) mit einem monatlich Entgelt, das bisher über der Minijobgrenze lag.

    Aufgrund einer Reduzierung der Arbeitszeit liegt das monatliche Entgelt nun unter der Minijobgrenze.


    Wie ist diese Beschäftigte nun sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen bzw. kann ein Beitrags- und Personengruppenwechsel als Minijob angewendet werden?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: SV-Meldung für Psychologin in Ausbildung

    Guten Tag,
     
    bei unseren Ausführungen zu Ihrer Fragestellung, gehen wir davon aus, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung neben der Ausbildung zur Psychologin handelt. Sollte sich der Sachverhalt abweichend darstellen, geben Sie uns bitte einen entsprechenden Hinweis, gegebenenfalls mit weitergehenden Informationen.
     
    Sofern eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze durch die vertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze umgestellt wird, ist der Beschäftigungsabschnitt ab dem Zeitpunkt der Arbeitszeitreduzierung bzw. für den Zeitraum der Arbeitszeitreduzierung getrennt zu beurteilen.
     
    Insoweit liegt dann keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mehr vor. Mit Ausnahme der Rentenversicherung liegt bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich nunmehr eine geringfügige und damit versicherungsfreie Beschäftigung vor.
     
    Im Rahmen der obigen Ausführungen ist daher die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der zuständigen Krankennkasse als Einzugsstelle abzumelden und bei der Minijobzentrale als geringfügige Beschäftigung anzumelden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.